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Neues vom BGH: gesteigerte Prüfpflichten von Bewertungsportalen wie Jameda

Zum Thema Bewertungen im Internet hat der BGH ein lang ersehntes Urteil zugunsten eines bewerteten Arztes gesprochen. Nachdem das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 16.12.2014, AZ: 15 U 141/14) die Anonymität des Verfassers der Bewertung als besonders schützenswert angesehen hat und eine relativ geringe Prüfpflicht des Portalbetreibers ausreichen lassen hatte, geht der BGH dem tatsächlichen Umfang der Prüfungspflicht des Portalbetreibers auf den Grund und erkennt die erhöhte Gefahr, dass missbräuchliche und gefakte Bewertungen in Bewertungsportalen Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15).
Die Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016 lässt erkennen, dass dem Gericht anders als die Vorinstanz die Prüfpflicht der Beklagten nicht ausgereicht hat.
Ein Zahnarzt hatte, nachdem er bei dem Bewertungsportal „Jameda“ eine negative Bewertung erhalten hatte, sich an die Portalbetreiberin gewandt mit der Bitte um Löschung. Den Verfasser habe er wohl nie behandelt. Die Portalbetreiberin leitete die Löschungsanfrage an den Verfasser zur Stellungnahme weiter. Die Antwort leitete sie dem Kläger jedoch nicht weiter und entfernte die Bewertung nicht.
Der Kläger versuchte daher auf dem Klageweg gegen die Portalbetreiberin vorzugehen und das Verbreiten der Bewertung zu unterbinden.
Nach Auffassung des BGH haftet die Bewertungsportalbetreiberin dem Kläger gegenüber lediglich als Störer, da sie sich die Bewertung nicht zu Eigen gemacht hat. Im Rahmen ihrer Prüfpflicht hätte sie jedoch umfangreichere Nachforschungen anstellen müssen und den Verfasser der Bewertung zur Vorlage konkreter Beweismittel für eine tatsächlich stattgefundene Behandlung (wie etwa Bonushefte oder Rezepte) sowie zur ausführlichen Beschreibung der Behandlung auffordern müssen. Eine allgemeine Bejahung der Patienteneigenschaft seitens des Verfassers sei nicht ausreichend. Die Informationen, die nicht gegen § 12 Abs. 1 TMG verstoßen, hätte die Beklagte zudem an den Kläger weiterleiten müssen.
Auf dieser Basis wird das OLG Köln demnächst eine abschließende Entscheidung treffen müssen und es bleibt abzuwarten, ob die Portalbetreiberin ihrer gesteigerten Prüfpflicht nachgekommen ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016
 

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