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Neues Umsatzsteuergesetz vereinfacht elektronische Rechnungsstellung

Der Bundestag hat am 9. Juni 2011 das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Nach Absegnung durch den Bundesrat wird das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft treten. Es sieht unter Anderem auch eine Änderung von § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor.
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine auf Papier oder auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung besitzt, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht (§ 15 Abs. 1 UStG). Bisher konnten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Rechnung nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bzw. durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gewährleistet werden (§ 14 Abs. 3 UStG). Nach der neuen Fassung sind nun daneben auch andere innerbetriebliche Kontrollverfahren zulässig. Der Unternehmer soll künftig selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Soweit er diese Anforderungen erfüllt, kann er die Rechnung z.B. auch per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, über Computer-Fax, per Web-Download oder per DE-Mail übermitteln.
Das neue Gesetz senkt die bisher hohen Anforderungen an elektronische Rechnungsstellungen und trägt so zur Einsparung von Bürokratiekosten bei.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_310/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/003__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Bildnachweis: © Volodymyr Vasylkiv – Fotolia.com

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