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Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Am 9.10.2013 trat das neue „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Dieses bringt diverse Neuerungen vor allem im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht in Bezug auf Abmahnungen mit sich.

  • Urheberrecht

Im Urheberrecht fand eine Änderung der formalen Anforderungen an Abmahnungen statt. Diese müssen nun klar und verständlich dargestellt werden, was bedeutet, dass der Verletzte die Rechtsverletzung sowie die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche genau bezeichnen muss,  § 97a II Urhebergesetz (UrhG). Bei Missachtung dieser Vorgaben ist die Abmahnung unwirksam.
Zudem wurde eine Kostendeckelung für berechtigte Abmahnungen bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro begrenzt. Hierbei handelt es um Fälle, bei denen der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war. Durch diese Regelung wollte man dem „Abmahnunwesen“ im Filesharing-Bereich entgegentreten.
Für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern sind dann nur knapp 148 Euro (bei Zugrundelegung der Regelgebühr) zu erstatten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von  Wert abgewichen werden.
Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht gibt es diese Änderungen:
Zunächst wird Werbung, die nicht deutlich erkennen lässt, von wem sie kommt, als grundsätzlich unzumutbare Belästigung behandelt, § 7 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, unzulässig.
Zudem wird die Bußgeldobergrenze bei dem bereits bestehenden Bußgeldtatbestand im Fall unerlaubter, ohne den Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgender Werbeanrufe deutlich erhöht.
Eine weitere Änderung betrifft vor allem den Onlinehandel, denn im Falle von rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen hat ein Abmahnender nun die Aufwendungen des Abgemahnten zur Rechtsverteidigung zu ersetzen, § 8 IV UWG. Bislang musste er diese von ihm letztlich verschuldeten Anwaltskosten nicht ersetzen.
Bei einfacheren Rechtverstößen kann durch einen Antrag bei Gericht die Herabsetzung des Streitwerts geltend gemacht werden. Danach kann bei Glaubhaftmachung einer Partei, dass die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage gefährden würden, eine Gebührenberechnung nach einem herabgesetzten Betrag mit sich führen.
Zuletzt wurde im Wettbewerbsrecht der Rahmen der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten auf 300.000 € erhöht.
Die geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes wurde hingegen nicht durchgesetzt.
Fazit: Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wurden neue Vorgaben, aber auch neue Möglichkeiten für eCommerce-Anbieter im Bereich von Urheber-und Wettbewerbsrecht geschaffen.
Bildnachweis: © ferkelraggae – Fotolia.com

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