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Anforderungen an Ausschluss von Verbrauchern auf Webseiten

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass Internetportale, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, das eindeutig erkennen lassen müssen. Können Verbraucher die Hinweise übersehen, drohen Abmahnungen wegen Verstößen gegen verbraucherschützende Normen (Urteil vom 26.07.2013, Az.: 08 O 3495/12).
In dem Fall hatte ein Geschäftskundenanbieter über eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf verwiesen, dass sich sein Angebot nur an Unternehmer richtet. Zudem wurden Nutzer auf der Startseite mit der Anrede „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ begrüßt. Nach Meinung der Leipziger Richter ist das aber nicht ausreichend. Der AGB-Hinweis sei nicht transparent, von der Begrüßung könnten sich auch Verbraucher angesprochen fühlen. Auch eine Hinweisgrafik in der Kopfzeile könne schnell durch Schnäppchenangebote oder sonstiges in den Hintergrund geraden.
Geschäftskundenanbieter müssen aufgrund des Urteils vorsichtig sein. Es empfiehlt sich, neben deutlichen Hinweisen im Webseiten-Head und den AGB einen zusätzlichen Hinweis über dem Bestell- bzw. Registrierungsformular zu platzieren. Zudem sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Pflichtinformation vom Kunden abgefragt werden.
Bildnachweis: cirquedesprit – Fotolia

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