
Markenschutz für beschreibende Angaben möglich?
Eine Marke ist mehr als nur ein Name – sie ist ein Zeichen, das Wiedererkennung schafft und Vertrauen aufbaut. Doch nicht jedes Zeichen kann als Marke geschützt werden. Besonders beschreibende Angaben, die direkt auf Eigenschaften oder Merkmale von Waren und Dienstleistungen hinweisen, stoßen bei der Markeneintragung häufig auf Hindernisse. Aber bedeutet das, dass eine solche Marke unmöglich einzutragen ist? Nicht unbedingt! Mit kreativen Ansätzen wie besonderen Schriftarten, grafischen Elementen oder Logos können Sie oft doch noch einen Markenschutz erreichen.
Beschreibende Angaben und Marken: Worum geht es?
Das Markenamt prüft nach Eingang einer Markenanmeldung, ob die Marke als „beschreibend“ einzustufen ist. Beschreibende Angaben in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sind vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um sogenannte absolute Schutzhindernisse handelt.
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt es hierzu:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, (…) die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“
Freihaltebedürfnis für Konkurrenten im Markenrecht
Hinter dieser Situation steckt das sogenannte Freihaltebedürfnis: Ein Wettbewerber hat aus gesetzlicher Sicht das berechtigte Interesse, sein eigenes Produkt beschreiben zu können, ohne dabei Gefahr zu laufen, fremde Markenrechte zu verletzten.
Beispiel: Würde sich ein Lebensmittelhersteller etwa den Begriff „zuckerfrei“ schützen lassen, würden dessen Wettbewerber entsprechende Produkte insoweit kaum mehr vermarkten können.
Wichtig! Lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke wegen einer beschreibenden Angabe ab, werden die Anmeldegebühren nicht zurückerstattet. Daher ist es wichtig, bereits im Vorfeld zu prüfen, ob die gewünschte Marke möglicherweise als beschreibend angesehen werden könnte. Gegebenenfalls können Sie durch die Hinzufügung grafischer Elemente oder eines Logos dennoch eine Markeneintragung erreichen. Allerdings ist dann auch zu prüfen, ob der damit erlangte Schutz ausreichend ist oder ob eine andere Markenstrategie sinnvoller wäre.
👉 Tipp: Gerade für Startups ist der Schutz eigener Marken ein wichtiger Schritt zum Erfolg. Was es hier besonders zu beachten gilt, erklären wir hier: Markenschutz für Startups: Clever navigieren, Fehler vermeiden
Markenamt lehnt Marke ab: Wie kann dennoch eine Eintragung erfolgen?
- Besondere Schriftart
Wenn das Wortelement einer Marke beschreibend ist, kann die erforderliche Unterscheidungskraft durch die Verwendung einer besonderen Schriftart erreicht werden. Allerdings genügt die Verwendung gängiger Standardschriftarten oder von Fettdruck hierfür nicht. - Gängige Schriftart mit zusätzlichen grafischen Elementen
Eine gängige Schriftart kann mit grafischen Elementen kombiniert werden, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements ablenken. Diese grafischen Elemente müssen auffällig genug sein, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. - Besondere Farbwahl und -anordnung
Das einfache Hinzufügen von Farben zu einer beschreibenden Wortfolge, sei es als Buchstabenfarbe oder als Hintergrund, genügt nicht, um Unterscheidungskraft zu erzeugen. Eine besondere und ungewöhnliche Farbanordnung, die dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, kann jedoch zur Eintragungsfähigkeit führen. - Satzzeichen und Symbole
Satzzeichen oder Symbole, die üblicherweise in der Werbung verwendet werden, verleihen einer beschreibenden Wortfolge keine Unterscheidungskraft. - Besondere Anordnung der Wortelemente
Eine ungewöhnliche Anordnung der Wortelemente kann einer beschreibenden Marke eine Mindestunterscheidungskraft verleihen. Dabei muss die Gestaltung so gestaltet sein, dass der Fokus des Verbrauchers auf die Anordnung und nicht auf die beschreibenden Wortelemente gelenkt wird. - Besondere geometrische Formen und Anordnungen
Einfache geometrische Formen wie Kreise, Rechtecke oder Dreiecke führen nicht zur Eintragungsfähigkeit, wenn sie lediglich als Rahmen oder Umrandung dienen. Ungewöhnliche Kombinationen oder Anordnungen solcher Formen können jedoch Unterscheidungskraft erzeugen, wenn sie zusammen mit anderen Elementen ein einzigartiges Erscheinungsbild ergeben. - Hinzufügung eines Logos oder Bildelements
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- Logo/Bildelement nicht beschreibend: Ein nicht beschreibendes Logo oder Bildelement kann in Kombination mit einem beschreibenden Wortelement die Eintragungsfähigkeit als Wort-Bildmarke sichern. Wichtig ist, dass das Logo aufgrund seiner Größe und Position klar erkennbar ist.
- Logo/Bildelement beschreibend: Dagegen führt ein Logo, das selbst beschreibend ist oder eine direkte Verbindung zu den Waren oder Dienstleistungen aufweist, nicht zur Unterscheidungskraft.
Begrenzter Schutzumfang bei Wort-Bildmarken mit beschreibendem Wortelement
Wird eine Marke allein durch grafische Gestaltung oder durch Hinzufügung eines Logos eingetragen, ist der Schutzumfang begrenzt. Der Markeninhaber kann ausschließlich gegen eine 1:1-Nachahmung vorgehen. Ein breiter Schutz des beschreibenden Wortelements selbst wird dadurch nicht erreicht. Daher ist eine sorgfältige Überprüfung der Markenstrategie essenziell.
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