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Markenanmeldung: Ausländische, beschreibende Begriffe für deutsche Marken als Lösung?

Wer eine Marke anmelden will und für seine Waren und Dienstleistungen beschreibende Begriffe verwendet, kann Probleme mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bekommen, das für beschreibende Begriffe schnell ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber annimmt. Die Lösung kann womöglich die Verwendung ausländischer Begriffe sein.
Grundsätzlich ist es so: Begriffe, die für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden sollen, dürfen nicht nur rein beschreibend sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte in einem früheren Beschluss beispielsweise über die Eintragungsfähigkeit der Marke „LINEAS“ zu entscheiden, nachdem die Bezeichnung als nicht eintragungsfähig für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen vom DPMA abgelehnt wurde (Beschluss vom 27.12.2010, AZ. 27 W (pat) 541/10). Das DPMA war der Auffassung, dass der Begriff „LINEAS“ zum spanischen Grundwortschatz gehöre und für das deutsche Wort „Linien“ stehe. Die angesprochenen Verbraucher würden die Bedeutung des Begriffs „LINEAS“ also einfach als „Linien“ verstehen.
Das BPatG sprach der Marke „LINEAS“ jedoch die für die Eintragung notwendige Unterscheidungskraft zu. Der Ursprung des Begriffs „LINEAS“ befinde sich in der italienischen und spanischen Sprache, nach der „LINEAS“ dem deutschen Wort „Linie(n)“ entspreche. Eine Marke werde aber immer speziell auf die Unterscheidungskraft im Hinblick auf die zu schützenden Waren- und Dienstleistungen geprüft. In diesem Fall begründete das BPatG seine Entscheidung damit, dass Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und wissenschaftlichen/ technologischen Dienstleistungen keine Produktlinien haben, wie z.B. ein Designer. Das angesprochene Publikum vermute daher  nicht hinter jeder Marke einen Hinweis auf die Waren- und Dienstleistungen des Markeninhabers. Deshalb unterziehe der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher eine Marke auch nicht einer tiefgreifenden Prüfung auf ihren Bedeutungsgehalt hin. Die Marke „LINEAS“ vermittle dem Verbraucher keine unmittelbaren Informationen über die beanspruchten Dienstleistungen.
Im Ergebnis stand der Eintragung der Marke „LINEAS“ also kein Schutzhindernis entgegen und die Marke wurde eingetragen. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, gegen negative Entscheidungen des DPMA vorzugehen und das BPatG entscheiden zu lassen.
Interessant wäre eine Entscheidung über die Frage, wie es mit der Eintragungsfähigkeit einer solchen Marke aussieht, wenn sie für den europäischen Raum oder international geschützt werden soll. Denn im spanisch-sprachigen Raum dürfte die Marke „LINEAS“ ohne Probleme verstanden werden und somit als beschreibender Begriff nicht eintragungsfähig sein. Das wiederum bedeutet, dass man sich schon bei der Eintragung der deutschen Marke überlegen muss, ob man später evtl. den markenrechtlichen Schutz erweitern möchte, oder nicht. Denn eine Schutzerweiterung dürfte daran scheitern, dass die Marke in anderen Ländern womöglich als beschreibender Begriff aufgefasst wird und somit kein europäischer Schutz mehr möglich ist. Aus diesem Grund sollte eine Markeneintragung von vornherein gut geplant sein.
Englische Begriffe dürfte der deutsche Durchschnittsverbraucher jedoch weitestgehend verstehen, weshalb das DPMA englische Markennamen, die beschreibend sind für ihre zu schützenden Waren und Dienstleistungen, meist bei der Anmeldung zurückweist. Die Entscheidung des BPatG hat aber wieder gezeigt, dass man ganz konkret auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen abstellen muss bei der Beurteilung, ob es sich um eine Beschreibung handelt.
 

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