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GmbH – Geschäftsführer haftet nicht automatisch für Markenrechtsverletzungen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht automatisch für die von ihrem Unternehmen begangenen Markenrechtsverletzungen haften (Urteil v. 10.11.2015, AZ: I 20 U 20/15).
Bereits nach der Grundlagenentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vorletzten Jahr zur Haftung für Wettbewerbsverstöße stand fest, dass GmbH-Geschäftsführer nur in bestimmten Fällen für Wettbewerbsverletzungen der Firma persönlich haften. Der BGH hatte für dieses Rechtsgebiet die persönliche Haftung von Geschäftsführern schon erheblich eingeschränkt (Urteil v. 18.06.2014, AZ: I ZR 242/12). Nach dieser Entscheidung zählt zu den Haftungsvoraussetzungen die Beteiligung am Wettbewerbsverstoß durch positives Tun. Außerdem können Tätigkeiten, die in den üblichen Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, eine Haftung begründen, wie etwa Presseerklärungen oder der Internetauftritt, es sei denn, der Geschäftsführer kann darlegen, dass diese Tätigkeit nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist die Übertragung von Geschäftsführer-Aufgaben, die nicht hinreichend kontrolliert werden. Genauso kann der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er bewusst der Möglichkeit der Kenntnisnahme verhindert.
Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Entscheidungsgrundsätze des BGHs auch auf Markenrechtsverletzungen angewendet: So haftet der Geschäftsführer laut Gericht nicht automatisch persönlich. Allerdings könne er als Störer haften, vorausgesetzt, er führt die Verletzung willentlich zur Rechtsverletzung bei und verletzt dabei zumutbare Sorgfaltspflichten. Voraussetzung für die Störerhaftung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme der Rechtsverletzung und das daraus resultierende Tun oder Unterlassen.
Bei Urheberrechtsverletzungen hatte das OLG Köln dagegen eine analoge Anwendung der Grundsätze des BGH-Urteils abgelehnt. Demnach soll ein Geschäftsführer bei Urheberrechtsverletzungen persönlich haftbar sein (Urteil vom 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14).
Insofern wird abzuwarten sein, wie der BGH letztendlich über die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei absoluten Rechten auch aus dem Marken- oder Urheberrecht entscheidet, da die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht einheitlich ist.

 
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