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16 Punkte im Überblick: Das ändert sich im März 2016 im EU-Markenrecht!

Bereits am 16.12.2015 wurde die Reform des europäischen Markenrechts beschlossen. Ab März 2016 soll die neue Richtlinie (RL EU 2015/2436) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Kraft treten. Ab dem 23.03.2016 tritt überdies die neue Verordnung (VO EU 2015/2424) zur Änderung der Gemeinschaftsmarken-VO und der Durchführungs-VO zur Gemeinschaftsmarke in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen gibt es hier auf einen Blick:
 

  • 1.    Neue Bezeichnung des „Amts“

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bekommt einen neuen Namen: Das „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“.

  • 2.    „Gemeinschaftsmarke“ wird „Unionsmarke“

Der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ wird in Zukunft durch die „Unionsmarke“ ersetzt. Entsprechend heißt das „Gemeinschaftsmarkengericht“ von nun an „Unionsmarkengericht“. Gleiches gilt für die Gemeinschaftskollektivmarke, die nunmehr „Unionskollektivmarke“ heißen wird. Durchweg werden die Begriffe der „Gemeinschaft“ durch die der „Union“ ersetzt.

  • 3.    Einreichung der Anmeldung

Die Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird in Zukunft nicht mehr über das DPMA, also die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz möglich sein, sondern ausschließlich über das Amt (Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum= EUIPO) erfolgen müssen, Art. 25 GMV.

  • 4.    Neue Gebühren-Staffelung

Zentrale Neuerung der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist die Änderung der Gebühren-Staffelung. Nach altem Recht war eine Online-Markenanmeldung für 3 Klassen mit 900,00 Euro abgedeckt und eine Verlängerung kostete 1.350,00 Euro. Ab Ende März 2016 gilt die zu zahlende Gebühr nur noch für eine Klasse. Für jede weitere Klasse ist eine entsprechende Gebühr zu zahlen. Konkret heißt das, dass bald eine Grundgebühr von 850,00 Euro zu entrichten ist, die eine Nizza-Klasse abdeckt. Für die zweite Klasse werden 50,00 Euro zu zahlen sein und für jede weitere fallen 150,00 Euro an.
Das bedeutet, dass eine Anmeldung für 1 Klasse zukünftig 850,00 Euro kosten wird, eine Anmeldung für 2 Klassen 900,00 Euro und eine Anmeldung für 3 Klassen 1.050,00 Euro. Für diejenigen, die nur Schutz für eine Waren- und Dienstleistungsklasse beanspruchen wollen, stellt das eine entgegenkommende Vergünstigung dar, für alle anderen wird es etwas teurer. Langfristig gesehen gibt es ein Entgegenkommen des Gesetzgebers bei der Verlängerungsgebühr, die nicht mehr 1.350,00 Euro, sondern nur noch 850,00 Euro kosten soll, wodurch die Kosten eines Markeninhabers auf lange Sicht gesenkt werden.

  • 5.     Fehlendes Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit

Dass Marken graphisch darstellbar sein müssen, neben dem Erfordernis der Unterscheidungskraft, fällt mit der EU-Reform weg. Demnach können Marken „Zeichen aller Art“ sein, die geeignet sind, „Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ und geeignet sind, in dem Register derart darstellbar zu sein, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes eindeutig bestimmen können. Das bedeutet, dass es in Zukunft auch Hörmarken und Geruchsmarken geben kann, sofern sie sich eindeutig bestimmen lassen. Für die Schutzvoraussetzungen wird es in Zukunft wohl einiger Urteile des Amtes bzw. des EuGH bedürfen, um die Eintragungsfähigkeit einer Marke besser beurteilen zu können.

  • 6.    Erweiterte Rechte aus der Gemeinschaftsmarke

Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) wird dahingehend erweitert, dass es Dritten fortan vom Rechteinhaber der Marke verboten werden kann, die Marke als Handelsname, Unternehmensbezeichnung oder als einen Teil davon zu verwenden. Die Voraussetzung der Verwechslungsgefahr muss trotzdem gegeben sein, um ein solches Recht durchzusetzen. Ebenso wurden die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke in der Weise gestärkt, dass explizit das Verbot der Nutzung des Zeichens in vergleichender Werbung in einer der Werberichtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise genannt wird. Aber auch hier muss die Voraussetzung der Verwechslungsgefahr vorerst bejaht werden.

  • 7.    Erweiterung relativer Schutzhindernisse

Nachdem eine neue Marke angemeldet worden ist, kann zukünftig auch nach europäischem Recht Widerspruch gegen die Eintragung von einer Person erhoben werden, die aufgrund einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe dazu berechtigt ist, gegen ein Kennzeichen vorzugehen.

  • 8.    Besserer Schutz gegen Markenverletzungen

Des Weiteren sollen mittels der neuen Gemeinschafts-VO schnellere, effizientere Möglichkeiten geschaffen werden, gefälschte Waren zu untersagen und dagegen vorzugehen. So wird z.B. das Vorgehen gegen die Vorbereitungshandlungen für Markenverletzungen einfacher. Art. 9a, 9b GMV werden dafür zukünftig einschlägig sein und erlauben es dem Rechteinhaber, Vorbereitungshandlungen, wie das Anbringen eines identischen oder ähnlichen Kennzeichens auf der Ware, Anhängern oder Etiketten etc. zu verbieten. Bereits das Besitzen für geschäftliche Zwecke sowie das Inverkehrbringen und Anbieten von Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten oder Anhängern, auf denen die Marke angebracht ist, kann untersagt werden. Gleiches gilt für die Einfuhr- und Ausfuhr derartiger Kennzeichnungsmittel mit der darauf sichtbaren Marke. Somit können auch schon Transithandlungen unterbunden werden, bei denen die Ware nicht in der EU in Umlauf gebracht werden soll. Für solche Handlungen soll es auch schon neben dem Unterlassungsanspruch die Möglichkeit geben, eine angemessene Entschädigung für Vorbereitungshandlungen zu fordern.

  • 9.    Genauere Angaben der zu schützenden Waren und Dienstleistungen

Wer alle Waren und Dienstleistungen einer Nizzaklasse beanspruchen wollte, konnte nach altem Recht nur die Oberbegriffe der jeweiligen Klassen bei der Anmeldung nennen. Das wird zukünftig nicht mehr ausreichen, da das Amt uneindeutige Anmeldungen zurückweisen kann. Der Clou hierbei ist, dass diese Regelung rückwirkend gilt für alle Anmeldungen vor dem 22.06.2012.
Bis zum 24.09.2016 haben alle Unionsmarkeninhaber die Möglichkeit, eine Erklärung beim Amt einzureichen, in der sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis konkretisieren und welche Waren/Dienstleistungen über die Bedeutung der Oberbegriffe hinaus geschützt werden sollen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, kann es passieren, dass sich der Schutzumfang der Gemeinschaftsmarke verkleinert.

  • 10.    Neue Wirkungsbeschränkungen der Marke

Nach dem bisher geltenden Recht konnte der Rechteinhaber einer Marke Dritten nicht verbieten, seinen Namen zu benutzen, egal ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelte, sofern es den ordentlichen Geschäftsgepflogenheiten entsprach. Nach dem neuen Recht gilt das Namensrecht nur noch für den Namen von natürlichen Personen aber nicht mehr für Handelsnamen. Dadurch wird die Stellung des Markenrechtsinhabers gestärkt.

  • 11.    Anpassung des deutschen Markenrechts im Widerspruchsverfahren

In der neuen EU-Richtlinie wir es den Parteien eines Widerspruchverfahrens ermöglicht, innerhalb von mindestens 2 Monaten auf gemeinsamen Antrag eine gütliche Einigung zwischen dem Widersprechenden und dem Anmelder zu ermöglichen. Diese „Cooling-off“ – Periode wird es demnach künftig auch im deutschen Markenrecht geben, da die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, innerhalb von drei Jahren die Regelungen der Richtlinie im nationalen Recht umzusetzen.

  • 12.    Neuer Zeitpunkt der Nichtbenutzungseinrede

Bisher musste der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, sofern er gegen eine jüngere Marke Widerspruch erhoben hatte, darlegen, dass er innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat. Nach der neuen Verordnung ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder den Prioritätstag abzustellen.

  • 13.    Erschöpfung

Der Inhaber einer Unionsmarke konnte bisher die Benutzung der Marke für Waren nicht untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr der Europäischen Gemeinschaft gebracht wurden. Der Bereich der Gemeinschaft wird zukünftig erweitert um Island, Liechtenstein und Norwegen – der Bereich der Gemeinschaft wird ausgedehnt auf den Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums.

  • 14.    Einrede im Verletzungsverfahren

Neu ist auch Art. 13a GMV, der das Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede im Verletzungsverfahren regelt. Danach ist der Inhaber einer älteren Unionsmarke nicht berechtigt, während eines Verletzungsverfahrens die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn noch nicht entschieden ist, ob die jüngere Marke tatsächlich für nichtig erklärt werden kann. Das führt dazu, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen die jüngere Marke nicht zulässig ist. Gleiches gilt aber auch für den Inhaber der jüngeren Marke, der sich im Verletzungsverfahren nicht der Benutzung der älteren Marke widersetzen kann bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

  • 15.    Erweiterte Definition der Benutzung

Wer die Marke in der Gemeinschaft nicht innerhalb von 5 Jahren ernsthaft benutzt, dem wird unter Umständen der Schutz entzogen. Nach altem Recht umfasste die Benutzung auch die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. In der neuen Fassung wird diese Benutzung konkretisiert, und zwar ist die vorstehende Benutzung auch als „Benutzung“ zu qualifizieren, „unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist“.

  • 16.    Inanspruchnahme der Priorität konkretisiert

In Art. 30 GMV werden in Zukunft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Priorität genauer geregelt, so z.B. welche Angaben der Antrag enthalten muss. Auch für die Ausstellungspriorität gibt es eine kleine Neuerung: So muss die Inanspruchnahme der Priorität künftig zusammen mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke beantragt werden und kann nicht wie bisher zwei Monate nach der Anmeldung noch in Anspruch genommen werden.
 

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