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LG Arnsberg: Produktbild muss zum verkauften Produkt passen

Nach einem Urteil des Landgericht Arnsberg vom 05.03.2015 haften Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen von Amazon (Az: I-8 O 10/15).
Ein Amazon-Händler hatte sich an die Produktbeschreibung zu einem Sonnenschirm angehängt, bei dem der Artikel auf einem Produktbild mit Ständer und Betonplatten zur Befestigung zu sehen war. Die Betonplatten gehörten jedoch nicht zum Lieferumfang. Die Produktbeschreibung stammte von Amazon selbst.
Nach Auffassung des Landgericht Arnsberg liegt darin eine irreführende Blickfangwerbung. Die Klarstellung im Beschreibungstext, wonach nicht sämtliches Zubehör mitgeliefert werde, reiche nicht aus. Auch ein Händler, der sich nur an das von Amazon stammende Angebot angehängt habe, hafte für die Ausgestaltung des Angebotes. Der Händler habe Amazon beauftragt und damit einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet. Ohne diesen Auftrag wäre die Veröffentlichung in den Angeboten des Händlers nicht erschienen.
Auf Produktbildern darf nur das zu sehen sein, was auch tatsächlich geliefert wird. Ergänzende Klarstellungen in der Artikelbeschreibung reichen nicht.
Bildnachweis: Pixel – Fotolia

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