LG Arnsberg Irreführende Preisvergleiche auf Idealo
Bietet ein Händler seine Artikel über eine Preisvergleichsplattform an, haftet er für deren irreführende Angaben in der Artikeldarstellung (Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 08.09.2016, Az. I-8 O 83/16).
Ein Onlinehändler für Sonnenschirme hatte seine Angebote bei Idealo gelistet. Dabei wurde ein Schirm in einem Produktbild mit Bodenplatten dargestellt wurde. Erst nach Aufruf des Angebotes im Onlineshop des Händlers erschien der Hinweis, dass die Bodenplatten nicht vom Angebot umfasst waren. Das Gericht verurteilte den Händler zur Unterlassung. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste wie Idealo informiere, bereits auf der Plattform eine Vorauswahl treffe und das günstigere und umfangreichere Angebot bevorzuge. Werde er erst nach dieser Vorauswahl richtig informiert, so liege eine Irreführung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung haften Händler für praktisch jeden Fehler in der Darstellung ihrer Angebote auf Plattformen wie Amazon, eBay oder auch Preissuchmaschinen. Es ist daher unbedingt auf korrekte Bilder, Artikelbeschreibungen und Preise zu achten.
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