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KG Berlin: Kontaktformular im Impressum reicht nicht, E-Mailadresse ist Pflicht

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite nicht den Anforderungen an die Impressumspflicht genügt (Urteil vom 07.05.2013 Az.: 5 U 32/12).
Die Beklagte in dem Fall hatte in ihrem Impressum eine postalische Adresse, mehrere Telefonnummern sowie Telefaxnummern und ein Kontaktformular bereitgestellt. Eine E-Mailadresse war jedoch nicht angegeben. Zu Unrecht, wie das KG Berlin entschied. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) müsse der Anbieter einer Webseite Angaben machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ mit ihm ermöglichen, „einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“ Dementsprechend habe bereits der Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 16.10.2008 entschieden, dass die Angabe einer E-Mailadresse im Impressum unerlässlich sei (Az: C-298/07).
Das KG Berlin begründete seine Entscheidung auch damit, dass keines der anderen angegebenen Medien wie Telefon oder Kontaktformular ein Ersatz für die erforderliche E-Mailadresse sei. So müsse sich der Kunde bei der Nutzung eines Kontaktformulars in ein vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen und habe oftmals keine Wahl hinsichtlich des Betreffs, der Zeichenzahl oder der Anzahl anhängender Dateien. Außerdem lasse sich ein Kontaktformular nicht ausreichend dokumentieren und nachverfolgen, was einen klaren Nachteil gegenüber einem E-Mailversand darstelle.
Durch das Urteil wurde nochmals klargestellt, dass eine E-Mailadresse im Impressum Pflicht ist.
Bildnachweis: © LaCatrina – Fotolia.com

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