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Warnhinweise für Spielzeuge müssen mit „Achtung“ eingeleitet werden

Wer im Internet Spielzeug verkauft muss die gesetzlichen Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ einleiten. Andere Kennzeichnungen, wie beispielsweise „Sicherheitshinweise“ genügen nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.5.2013 (Az. 4 U 194/12).
Zum 20.07.2011 ist die neue „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) in Kraft getreten. Diese wurde in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2.GPSGV) umgesetzt und bestimmt in § 11, dass unter bestimmten Voraussetzungen Warnhinweise über die Sicherheit des Spielzeugs angegeben werden müssen. Nach § 11 Abs. 3 GPSG ist es dabei erforderlich, die jeweiligen Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ einzuleiten. Das OLG Hamm entschied, dass diese Vorschrift eine sog. Marktverhaltensnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Ein Verstoß hiergegen stelle zwar formal nur einen geringen Fehler dar, sei aber elementar und spürbar, weil es sich um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher handelt. Durch das Wort „Achtung“ solle dem Verbraucher in aller Deutlichkeit beigebracht werden, dass es sich bei den Warnhinweisen nicht nur um Empfehlungen, sondern um tatsächliche Warnungen handele. Dies solle einheitlich in allen EU-Staaten so erfolgen. Die Bezeichnung der Warnhinweise mit dem Wort „Sicherheitshinweis“ sei somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
Die Warnhinweise müssen für den Käufer vor dem Kauf auf der Webseite sichtbar sein, so dass sie in der Artikelbeschreibung dargestellt werden müssen. Zu den Warnhinweisen gehören etwa „Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“, „Achtung: Nur für den Hausgebrauch.“ oder „Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ Die genauen Voraussetzungen und Formulierungen sind in § 11 Abs. 3 GPSG vorgegeben. Wer den gesetzlichen Hinweispflichten nicht gerecht wird riskiert hohe Abmahngebühren.
Bildnachweis: charles taylor – Fotolia
 

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