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Kann ein Arzt die Löschung einer Negativbewertung auf einem Bewertungsportal verlangen?

Bewertungsportale im Internet werden immer umfangreicher und häufiger genutzt. Internetnutzer bedienen sich dabei auch zur Arztsuche einschlägiger Portale. Vorhandene Bewertungen können maßgeblich dafür, ob der jeweiligen Mediziner aufgesucht wird oder nicht. Dass Bewertungsportale nicht immer den Vorstellungen der Bewerteten entsprechen, liegt in der Natur der Sache. Aktuell hatte ein Arzt wegen der Löschung über ihn bestehender Einträge und Bewertungen in einem Bewertungsportal für Ärzte und Träger anderer Heilberufe geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies sein Ersuchen jedoch mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 zurück.
Der Klage des niedergelassenen Gynäkologen hatte sich gegen den Betreiber eines Portals zur Arztsuche und Arztbewertung gerichtet. Wegen der Löschung der über ihn bestehenden Einträge im Portal, hatte der Mediziner sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Er war hierbei mit seinem akademischen Grad, seinem Name, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis aufgeführt worden. Daneben fanden sich mehrere Bewertungen über ihn. Das Portal war so eingerichtet, dass Nutzer die Bewertungen anonym abgegeben konnten.
Der BGH lehnte den Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Ärztebewertungsportal ab.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in dem vorliegenden Fall das Recht des Mediziners auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege.
Im Rahmen der Güterabwägung sah das Gericht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Arzt durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal sicher belastet werden könne. Neben der bestehenden Missbrauchsgefahr solcher Portale, können abgegebene Bewertungen mithin die Arztwahl Behandlungsbedürftiger beeinflussen und sich auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes auswirken. Andererseits berücksichtigte das Gericht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei. Letztlich könne ein solches Portal nachhaltig dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wies das Gericht den Mediziner auf die Möglichkeit hin, denkbaren Missbrauchsgefahren dadurch zu begegnen, indem er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen von dem Portalbetreiber verlangen könne.
Unproblematisch war hierbei ebenso der Umstand, dass die einschlägigen Bewertungen anonym abgegeben werden konnten. Der BGH führte hierzu aus, dass die Möglichkeit zur anonymen Nutzung dem Internet immanent sei (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG]).
Im Ergebnis war der Betreiber des Bewertungsportals somit gemäß § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Fazit: Die Entscheidung des BGH ergänzt ein weiteres Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13. Dort hatte das Gericht bereits bestätigt, dass dem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Arzt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals kein Anspruch auf Auskunft über dessen bei ihm hinterlegten Daten zustehe.
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