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Die Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte an einer Software durch schlüssiges Verhalten

Ist für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Software zwingend ein schriftlicher Vertrag erforderlich oder kann dies auch durch konkludentes, also schlüssiges Verhalten erfolgen? Gemäß dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. können unter Umständen bereits durch die bedingungslose Freischaltung einer Software die uneingeschränkten Nutzungsrechte an den Kunden übertragen werden. Davon sei zunächst dann auszugehen, wenn der Kunde den Anbieter vollständig bezahlt habe. Dies führten die Frankfurter Richter in ihrem Urteil vom 29.10.2013 – 11 U 47/13, das jetzt veröffentlicht wurde, aus.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. ist insbesondere für die Anbieter von Software interessant, stellen doch gerade die Nutzungsrechte an einer solchen für den Anbieter das dar, was er wirtschaftlich verwertet bzw. vergütet bekommt. Sie bilden nicht zuletzt seine Existenzgrundlage. Umso wichtiger ist daher, gegenüber dem Kunden genau zu regeln, was dieser wofür bekommen soll. Ohne entsprechende Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an einer Software kann ein Kunde unter Umständen mehr Rechte daran erwerben, als vom Anbieter ursprünglich beabsichtigt. In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt/M., hatte ein Softwareanbieter, der für seinen Kunden bestimmte Computermodule erstellt hatte, gegen diesen auf Unterlassen geklagt. Die Parteien hatten sich unter anderem wegen der Vergütung verworfen, obwohl der Anbieter für seine bisher erbrachten Leistungen immerhin ca. 2 Mio. € erhalten hatte.
Konkret verlangte er von seinem Kunden, es zu unterlassen, die von ihm erstellten Module zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Er hatte hierzu zwar eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese musste jedoch mit Urteil des OLG Frankfurt/M. richtigerweise aufgehoben werden.
Die Frankfurter Richter hatten in diesem Falle zunächst Zweifel, ob es sich bei den umstrittenen Computermodulen, die schließlich eine bereits vorhandene Standartsoftware ergänzten, überhaupt um schutzfähige Computerprogrammteile im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) handelt.
Hierauf kam es im Ergebnis jedoch nicht an. Der Kunde konnte sich in diesem Falle auf die konkludente, also durch schlüssiges Handeln, zeitlich unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte an den Computermodulen berufen. Dies ergab sich nach Auffassung des Gerichts aus den Gesamtumständen. Es kam somit auch nicht auf das Vorliegen einer schriftlichen, noch mündlichen Einigung zwischen den Parteien an.
Die Richter hatten hierfür unter anderem den wirklichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, hilfsweise den objektiven Erklärungswert zu ermitteln.
Grundsätzlich erwirbt der Nutzer einer Software die Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Anzeichen für den Umfang der Rechteeinräumung können hierbei die Höhe der Vergütung, spätere schriftliche Vereinbarungen sowie das, was in der betreffenden Branche gewöhnlich praktiziert wird, sein.
Mit Übergabe der Leistungsergebnisse, deren Freischaltung und vollständigen Bezahlung, gingen die Richter von einer konkludenten unwiderruflichen Übertragung der Nutzungsrechte an den entsprechenden Modulen aus. Zu berücksichtigen war mitunter, dass es sich um eine Auftragsarbeit gehandelt hatte, die bis dato mit gut € 2 Mio. vergütet worden war. Das Gericht bezog ferner mit ein, dass die Programmierleistungen des Anbieters zur Fertigung von Individualsoftware erfolgte waren. Deren rechtlicher Charakter stehe dem Werkvertragsrecht nahe. Nicht zuletzt waren die Leistungen des Anbieters auf eine an den konkreten Bedürfnissen des Kunden orientierte Anpassung der bereits im Netz vorhandenen Standartsoftware gerichtet. Eine vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden war zwingend an die Einräumung von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten gebunden.
„Wie auch in sonstigen Fällen der Anfertigung von sog. Individualsoftware spricht damit das Vorliegen einer Auftragsarbeit für die Übertragung uneingeschränkter Nutzungsrechte (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 16.12.1997 – 1 O 254/93).“
Fazit: Um die Reichweite der Einräumung von Nutzungsrechten an einer Software nicht gerichtlicher Auslegung zu überlassen, sollte der Anbieter zwingend vorab schriftlich fixieren, wann welche Rechte übertragen werden.
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