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EuGH entscheidet zu Gunsten der urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“

„Framing“ ist das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben wird. Am bekanntesten dafür sind YouTube-Videos. Ob darin ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Herstellers des Videos zu sehen ist, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit  Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) zu Gunsten der Nutzer sog. Frames entschieden. Wir hatten darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt hatte .
Der EuGH entschied, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik  keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Streitig war, ob im Framing ein unmittelbares öffentliches Zugänglichmachen und folglich ein Verstoß gegen § 19a UrhG zu sehen ist. Das OLG München sowie der BGH waren der Auffassung, dass die bloße Verknüpfung im Wege des Framings grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, da der Inhaber der fremden Internetseite entscheidet, ob das Werk zugänglich bleibt.
Damit war aber noch nicht geklärt, ob dieses Einbinden eine „öffentliche Wiedergabe“ sein kann. Dieser Terminus ist der Oberbegriff unter anderem für die „öffentliche Zugänglichmachung“ und stammt aus § 15 Abs. 2 UrhG. Weil diese Vorschrift aber auch auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) zurückgeht, musste der BGH für die Auslegung den EuGH anrufen.
Der BGH war in seinem Vorlagebeschluss der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das „unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe“ vorliegen könne.
Nach dem Tenor der Entscheidung des EuGH ist es für die Einstufung einer Nutzungshandlung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, wiedergegeben werde.
Eine öffentliche Wiedergabe liege auch vor, wenn das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.
Wenn hingegen ein Dritter ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde mittels eines Internetlinks auf einer Website einstelle, sei eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bediene, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12, MIR 2014, Dok. 022 – Svensson u.a., Rn. 24).
Sei dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sei, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12, MIR 2014, Dok. 022 – Svensson u.a., Rn. 25 bis 28).
Für die Beurteilung nicht entscheidend ist nach Auffassung des EuGH, dass der Eindruck vermittelt wird, dass das Werk von der Website aus gezeigt wird, auf der sich (auch) dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand sei im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik (mittels „eingebetteter“ Internetlinks bzw. Inline Links) durch die ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt werde, damit den Nutzern diese Webauftritts die ursprüngliche Umgebung des Bestandteils verborgen bleibt. Sofern und soweit ein Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweise, frei zugänglich sei, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH beendet den jahrelangen Rechtsstreit über die urheberechtliche Zulässigkeit grundsätzlich zu Gunsten des Framing. Nutzer dieser Technik sollten aber bedenken, dass das Framing eines Werkes nicht von jeglichen Prüfpflichten – insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob der Rechtsinhaber das Video ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht hat oder man ein neues Publikum ansteuert, entbindet.
Neben dem Urheberrecht sind auch eine ganze weitere Reihe von Abwehrrechten wie Unterlassungsansprüche aus Persönlichkeitsrecht, Markenrechte, das Wettbewerbsrecht im Internet anwendbar. Wer fremde Inhalte über „Frames“ auf der eigenen Website einbindet, sollte sich bewusst sein, dass der EuGH keinen absoluten Freibrief für das Framing erteilt hat.
Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com

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