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Jetzt dürfen Verbraucherschutzverbände auch Datenschutzverletzungen abmahnen

Unternehmen in Deutschland nutzen immermehr die Möglichkeit, personenbezogene Daten von Verbrauchern zu erheben, um diese zu Werbezwecken zu nutzen und zu verarbeiten. Nicht immer liegt das Einverständnis des betroffenen dazu vor. Am 24. Februar 2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Unter anderem werden durch die Neuerungen nun Verbraucherschutzverbände offiziell berechtigt, per Abmahnung und Klage gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es streitig, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften abmahnfähig sind.
Damit ein Verbraucherschutzverband abmahnen darf oder einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen kann, muss ein Unternehmen einen Datenschutzverstoß begangen haben. Ein solcher liegt vor, sofern ein Unternehmen die Daten eines Verbrauchers ohne dessen Einwilligung erhoben, genutzt oder verarbeitet hat – und zwar zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken. Sofern personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer jedoch ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, liegt laut Gesetz explizit kein solcher vergleichbarer kommerzieller Zweck vor. Vereinfacht bedeutet dies: Werden Daten von Verbrauchern nur zu Vertragszwecken von den jeweiligen Unternehmen genutzt, so liegt kein Gesetzesverstoß vor. Alle darüber hinaus gehenden datenrelevanten Vorgänge können allerdings einen Unterlassungsanspruch zugunsten des Verbrauchers entstehen lassen, welcher nunmehr eben auch von Verbraucherschutzverbänden direkt geltend gemacht werden kann.
Mit der gesetzlichen Neuerung sind Unternehmen, die gegen den Datenschutz verstoßen, in Zukunft umso angreifbarer, da Verbraucherschutzverbände bewusster und häufiger gerichtlich gegen diese vorgehen werden. Unternehmer sollten deshalb grundsätzlich ihre datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge genauestens überwachen und die geltenden Vorschriften berücksichtigen. Besonders beachtenswert ist unter anderem die Verpflichtung zur Bereithaltung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung auf der unternehmenseigenen Website.
 

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