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Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Vertriebsverboten für eBay und Amazon

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Verbot im Vertriebsvertrag des Outdoor-Herstellers Deuter, wonach Markenprodukte nicht über Verkaufsplattformen wie Amazon vertrieben werden dürfen, für zulässig erachtet (Urteil vom 22.12.2015, AZ. 11 U 84/14 Kart). Damit wird die Rechtslage immer unübersichtlicher, denn: Die Rechtsprechung scheint sich damit halbwegs einig zu sein, allerdings sieht das Bundeskartellamt (BKartA) die Sache bislang anders.

  • Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt:

Der Vertriebsvertrag zwischen Deuter als Herstellerin von Markenrucksäcken und einer Sportartikelfachhändlerin beinhaltete folgendes Verbot: Der Händlerin wurde es untersagt, die Produkte der Herstellerin über die Plattform Amazon zu verkaufen.
Das OLG Frankfurt sah das dieses sog. selektive Vertriebssystem im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landgericht Frankfurt, als zulässig an. Als Grund dafür führte das OLG den Schutz der Marke an. Ein in einem Amazon-Händlershop eingestelltes Angebot erscheine dem Verbraucher als Angebot von Amazon selbst und schiebe dem Hersteller somit einen Händler unter, mit dem er keine Vertragsbeziehungen führe. Dabei müsse der Händler die Vertriebsbedingungen seines Produkts selber bestimmen können, um seine Interessen an einer hochwertigen, persönlichen Beratung und an einer Signalisierung der Produktqualität der Marke zu schützen. Die Interessen des Herstellers seien hier höher zzu bewerten als die des Händlers, auf Plattformen wie Amazon vertreten zu sein, um seine Auffindbarkeit zu erhöhen. Der Händler sei nämlich nicht dazu verpflichtet, den Wettbewerb kleiner und mittlerer Unternehmen im Internethandel durch eine Öffnung aller Vertriebskanäle aktiv zu fördern.

  • Ähnliche Entscheidungen:

Das OLG Karlsruhe hatte in letzter Instanz zum „Scout“-Fall ebenfalls entschieden, dass es zulässig ist, Vertriebshändlern den Verkauf über eBay zu untersagen. Grund: Die Produkte erforderten eine qualifizierte Fachberatung, was das Vertriebsverbot bezwecke und beim Verkauf über ebay nicht gewährleistet werden könne (Urteil vom 25.11.2019, AZ. 6 U 47/08 Kart). Auch das OLG München entschied zu einem „eBay-Verbot“, dass dieses wirksam sei, da der Internetverkauf nicht insgesamt verbooten worden sei Urteil v. 02.07.2009, AZ. U (K) 4842/08).

  • Die Auffassung des BKartA

Das BKartA ämpft bereits seit Jahren gegen Markenhersteller und hatte etwa Verfahren gegen Addidas und Asics eingeleitet. Das BKartA vertrat die Auffassung, dass die Produkte nicht so „beratungsintensiv“ sind, wie behauptet. Beide Unternehmen hatten daraufhin im Laufe der Verfahren ihre Internet-Vertriebsbedingungen geändert:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/02_07_2014_adidas.html
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/27_08_2015_ASICS.html?nn=3591568

  • Wie sollen sich Hersteller verhalten?

Die Gefahr von kartellrechtlichen Verfahren stellt sich bei Vertriebsklauseln immer, denn das BKartA ist nicht an die Rechtsprechung gebunden und entscheidet selbst. Kartellrechtliche und gerichtliche Verfahren in derselben Sache können daher parallel nebeneinander laufen und unterschiedlich entschieden werden. Diesem Risiko sehen sich Hersteller von Markenprodukten, die ihre Vertriebswege „im Griff behalten“ wollen und diese durch Vertriebsverträge regeln, immer ausgesetzt. Im Einzelfall wird es daher darauf ankommen, die Vertriebsregeln möglichst detailliert und sachlich fundiert zu treffen.
 
 

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