Opt-Out bei Werbeeinwilligung mit Sponsorenliste ist unzulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass Werbe-Einwilligungsklauseln mit umfangreicher Sponsorenliste und „Opt-Out“ Verfahren unzulässig sind. Bei Cookie-Einwilligung sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Einwilligungsklausel jedoch geringer (Urteil vom 17.12.2015, AZ. 6 U 30/15).
In dem Fall waren bei einem Online-Gewinnspiel im Anmeldeformular zwei Einwilligungstexte bereitgestellt:
Bei dem ersten Text handelte es sich um eine Einwilligungserklärung, die das Zusenden von Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Website bewilligte. Beim Klicken auf das Feld „Sponsoren und Kooperationspartner“ öffnete sich eine Liste von 59 Unternehmen, zu denen jeweils Informationen zur Verfügung gestellt wurden und bei denen jeweils ein Feld „abmelden“ vorhanden war. Der Nutzer sollte durch Anklicken des Buttons „Abmelden“ einzeln angeben, ob er von dem einzelnen Sponsor Werbung erhalten wolle oder nicht („Opt-Out“). Der zweite Text betraf die Einwilligung in die Nutzung von Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhalten auf der Webseite zum Zwecke der zielgerichteten Werbung. Die Checkbox zur Einwilligung war vorab schon aktiviert und somit angekreuzt.
Den ersten Text mit der Sponsorenliste ordnete das OLG als unzulässig ein. Bei solch einem Vorgehen gebe der Verbraucher keine Einwilligung für den Einzelfall, was jedoch für eine wirksame Einwilligung erforderlich sei. Auch handle er nicht „in Kenntnis der Sachlage“. Grundsätzlich genüge für die Kenntnis der Sachlage die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Hier könne sich der Nutzer zwar über jedes in der Liste aufgeführte Unternehmen informieren. Weiterhin sei aber für ein Handeln in Kenntnis der Sachlage aber auch erforderlich, dass diese Informationen für den Nutzer verständlich und überschaubar sind. Dies sei bei einer Liste mit 59 Sponsoren allerdings nicht der Fall. Auch sei die Möglichkeit der Kenntnisnahme zwar gegeben, aber eher theoretisch. Allein der Zeitaufwand stehe mit der gewollten Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht in angemessenem Verhältnis, sodass dieses Verfahren vom durchschnittlichen Nutzer nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Nutzer unter Betrachtung des aufwendigen Auswahlvorgangs einfach der von der Website vorab ausgeführten Auswahl zustimmen werde. Dies sei kein Handeln in Kenntnis der Sachlage.
Zum zweiten Text bezüglich der Einwilligung in die Nutzung von Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhalten auf Websites entschied sich OLG Frankfurt dazu, ein solches Verfahren als zulässig anzusehen. Dass auch bei dieser Einwilligungserklärung das „Opt-Out“ Verfahren angewendet werde, sei nicht zu beanstanden. Bei Cookie-Einwilligungen gälten andere Maßstäbe als bei der Werbeeinwilligung. Das Erfordernis eines „Opt-In“ Verfahrens sei hier nicht gegeben (§§ 4a, 28 IIIa Bundesdatenschutzgesetz, BDSG sowie §§ 13 II, 15 III Telemediengesetz, TMG).
Auch unter Berücksichtigung der „EU-Cookie-Richtlinie“ sah das Gericht keine Gründe für die Beanstandung des „Opt-Out“ Verfahrens. Art. 5 III der Richtlinie 2002/58/EG enthalte jedenfalls keine Regelung, die ein „Opt-In“-Verfahren zwingend vorschreibe. Einziges Erfordernis sei danach vielmehr die Klarheit bzw. Verständlichkeit der Informationen. Dem stehe ein „Opt-Out“ Verfahren nicht grundsätzlich entgegen.
Auch inhaltlich beschreibe die Einwilligungserklärung die Funktion der Cookies in den Grundzügen deutlich genug. Ein Link zu detaillierteren Informationen werde ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die bereitgestellten Informationen genügten somit den Anforderungen.
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