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Impressumspflicht bei Google+

In einem vom Landgericht (LG) Berlin entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren wurde nun erstmals eine gerichtliche Entscheidung bekannt, wonach geschäftsmäßig betriebene Seiten in sozialen Netzwerken wie Google+ eines Impressums bedürfen (Beschl. v. 28.03.2013 – Az.: 16 O 154/13).
Das LG stellte fest, dass Unternehmen, die bei Google+ eine geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenz betreiben, ein ordnungsgemäßes Impressum mit allen Pflichtabgaben in die Seite einfügen müssen. Verstöße seien wettbewerbswidrig und könnten abgemahnt werden. Rechtsgrundlage sei § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TGM). Danach müssten Unternehmen innerhalb ihrer Internetpräsenz ein Impressum vorhalten, welches die vollständige Anbieterkennzeichnung enthalte. Das Impressum selbst  müsse zudem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Unternehmensauftritt unter eigener Domain oder innerhalb einer fremden Plattform handele. Wichtig sei nur, dass Telemedien gemäß § 1 I TGM betroffen seien. Bei der Impressumserstellung sei die vom Bundesgerichtshof anerkannte „2-Klick-Regel“ zu beachten. Diese besage, dass das Impressum auf der Internetseite nicht mehr als 2 Klicks entfernt sein dürfe. Es sei also ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite unmittelbar verlinkt werde.
Unter Beachtung der für den Verbraucherschutz durch die EU bestimmten Grundsätze des Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG, handelt es sich bei Nichtbeachtung nicht nur um einen Bagatellschaden, sondern einen wesentlichen Rechtsverstoß.
Fazit: Dieses Urteil ist nicht überraschend und entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der sicherste Weg, eine Abmahnung zu verhindern ist es also, auf jeder Plattform ein eigenes vollständiges Webimpressum zu erstellen.
Bildnachweis: © LaCatrina @ Fotolia.com
 

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