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Impressum § 5 TMG

So sieht ein korrektes Impressum für Unternehmen nach § 5 TMG aus

Der professionelle Auftritt von Unternehmen im Internet, d.h. in Unternehmenswebseiten, Onlineshops und den sozialen Medien gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es ist rechtlich erforderlich, hier jeweils ein korrektes Impressum einzubauen. Denn: Die Impressumspflicht folgt aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und gilt für alle „Telemedien“, also für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste: Webauftritte von Unternehmen, Onlineshops, Accounts auf Marktplaces, Facebook-Accounts usw. Fehler in diesem Bereich können direkt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Wir erklären ganz einfach, wie ein Impressum inhaltlich aussehen muss.

Inhalt: Was gehört ins Impressum?

In § 5 TMG ist genau aufgelistet, welche Informationen das Impressum konkret beinhalten muss:

  • Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte Ihres Unternehmens,
  • Die E-Mail Adresse des Unternehmens,
  • Gegebenenfalls die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde,
  • Sämtliche Registereintragungen (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregister),
  • Bei bestimmten Berufen zusätzlich noch die Kammer, die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie berufsrechtliche Regelungen und Informationen, wie diese zugänglich sind,
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes) oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (nach § 139 c der Abgabenordnung).

Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten wie Blogbeiträgen, Infoartikeln, Posts in Social Media-Accounts usw. gilt zusätzlich § 18 MStV (Update: Der bisherige § 55 RStV ist im November 2020 weggefallen). Dann muss ein „Verantwortlicher“ mit Vornamen und Nachnamen benannt werden, der diese Kriterien erfüllen muss:

  • ständiger Aufenthalt im Inland,
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht infolge Richterspruchs verloren,
  • voll geschäftsfähig,
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar.

Siehe dazu auch: https://www.res-media.net/18-mstv-das-impressum-und-der-verantwortliche/

 

 

 

Hier finden Sie unser Whitepaper mit Mustern für Ihr Impressum zum Download:

Impressum Muster

11 Grundmuster für ein rechtssicheres Impressum

Formulierungsbeispiele für verschiedene gesellschaftsrechtliche Rechtsformen

März 2020, Format DIN A4, 7 Seiten, pdf-Datei, 1,9 MB

 

 

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Einbau: Wo muss das Impressum eingebaut werden?

Doch nicht allein der Inhalt des Impressums ist entscheidend. Auch die konkrete Platzierung muss gesetzeskonform erfolgen. Das Gesetz verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist (§ 5 TMG). Es ist daher eine Seite „Impressum“ in die Navigation der Webpräsenz einzufügen.

Impressum auf Webseiten

Der Bundesgerichtshof hat bezüglich des Kriteriums der unmittelbaren Erreichbarkeit die sogenannte „Zwei-Klick-Regel“ entwickelt, welche besagt, dass die Erreichbarkeit noch gewährleistet ist, wenn zwei Links zwischen Startseite und Darstellungsseite des Impressums liegen (im Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03, ein Klick auf „Kontakt“ und ein weiterer Klick auf „Impressum“).

Impressum in den Sozialen Medien

Die Impressumspflicht gilt auch für die Sozialen Medien. Auch hier darf das Impressum nicht mehr als zwei Klicks entfernt von der Startseite des Accountprofils aufzufinden sein.

Dazu wurde außerdem bereits entschieden, dass ein Link oder eine Registerkarte „Info“ nicht deutlich genug auf das Impressum hinweist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11; LG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2011, 3-08 O 136/11). Facebook stellt daher beispielsweise einen eigenen Link „Impressum“ zur Verfügung, hinter dem die Impressumsangaben hinterlegt werden können. Alternativ kann von dort auch direkt auf die Impressumseite der Webseite verlinkt werden, in dem man beispielsweise auf der Infoseite bzw. oben in der Bio oder im Profil des Accounts einen solchen „sprechenden“ Link einfügt: www.beispielsfirma.de/impressum“.

Siehe dazu auch: https://www.res-media.net/die-wichtigsten-rechtstipps-fuer-ihr-social-media-marketing/#Das_Impressum_in_Social_Media_Accounts

 

Nein, Sie benötigen keinen Disclaimer!

Immer wieder kommt die Frage auf, ob die Nutzung eines Disclaimer grundsätzlich sinnvoll erscheint. Das ist jedochnicht der Fall.

Ein Disclaimer ist der Versuch, sich durch schriftlichen Hinweis von der Haftung für gesetzte Links (zu externen Internetseiten) zu distanzieren, um nicht für deren Inhalt dieser verantwortlich gemacht werden zu können.

Allerdings ist die Haftung abschließend in §§ 7 ff. TMG gesetzlich geregelt und kann nicht über einen Disclaimer abweichend vereinbart oder ausgeschlossen werden. Disclaimer sind daher nicht nur gänzlich wirkungslos und können weggelassen werden, der Einbau von solchen Klauseln kann sogar als wettbewerbswidrig ausgelegt werden. Nach einem aktuellen Urteil kann sich ein Händler beispielsweise trotz Einbau eines Disclaimer nicht von der Haftung für eine falsche Produktbeschreibung lösen. In dem Fall stand im Impressum: „Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“ Diese Formulierung sah das Gericht als unzulässige AGB-Klausel und damit als wettbewerbswidrig an (LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015. Az. I-8 O 63/15).

Fazit

Aufgrund der gesetzlichen Impressumspflicht sind die erforderlichen Angaben in allen Webauftritten und Social Media–Profilen des Unternehmens einzufügen. Das Impressum muss leicht zu finden und jederzeit aufrufbar sein. Auf die Nutzung eines Disclaimer kann  grundsätzlich verzichtet werden.

 

 

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