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Herausgabe und Aussonderung von Kundendaten durch Insolvenzverwalter

Die Werbeagentur eines Unternehmens ist als technischer Dienstleister im Falle der eigenen Insolvenz dazu verpflichtet, die Kundendaten zu einem Internet-Newsletter an ihren Auftraggeber herauszugeben. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 6U 241/11).

In dem Verfahren ging es um einen Dienstleister, der mit der Abwicklung eines elektronischen Newsletter für eine Unternehmensgruppe beauftragt war. Als der Dienstleister in die Insolvenz ging, weigerte sich der Insolvenzverwalter, die E-Mail-Adressen der Abonnenten des Newsletters des Unternehmens herauszugeben.
Dazu sei der Insolvenzverwalter aber verpflichtete gewesen, so die Richter in Düsseldorf. Der Anspruch auf Herausgabe ergebe sich aus den Aussonderungsvorschriften nach §§ 667 Alt. 1, 675 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 47 Insolvenzordnung. Danach habe der Beauftragte dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten habe, zurück zu geben. Der Auftrag über die Versendung des Newsletters für das Unternehmen komme einem Geschäftsbesorgungsvertrag gleich. Das Unternehmen habe dem Dienstleister eigene Kundendaten von hohem Wert zur Verfügung gestellt. Zudem sei die Einwilligung der Kunden zur Speicherung dieser Daten nur gegenüber dem Unternehmen erteilt worden.

Fazit

Die Kundendaten sind im Insolvenzfall vom Dienstleister an das Unternehmen herauszugeben. Damit dies schneller und unproblematischer geht, sollten klare Regelungen über die Pflichten bei Beendigung des Auftragsverhältnisses und auch für den Fall der Insolvenz getroffen werden.

Bildnachweis: Ewe Degiampietro @ fotolia.com

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