Überspringen zu Hauptinhalt

Zur Wirkung der Kündigung eines Webhostingvertrages – die Domain ohne Webhosting

Zu Anfang des Jahres lag dem Amtsgericht Rastatt (Urteil vom 08.01.13, 20 C 190/12) ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem es unter anderem um die Klärung der Frage ging, ob die Kündigung eines Webhosting-Vertrages auch zur Kündigung der dazugehörigen Domain gegenüber der Domainvergabestelle führt.

In dem Fall hatte der Kunde eines Webhostinganbieters diesen ursprünglich beauftragt, für ihn eine Domain bei der zuständigen Vergabestelle der DENIC eG registrieren zulassen. Daneben schlossen die Parteien einen Domainverwaltungs- sowie Webhostingvertrag ab.
Der Kunde erklärte im April 2012 gegenüber seinem Anbieter die Kündigung des Webhostingpakets. Die Parteien stritten in der Folge um die Reichweite dieser Kündigung. Hauptsächlich ging es um die weitere Vergütungspflicht des Kunden für das Webhostingpaket. Fraglich war folglich, ob die ausgesprochene Kündigung auch den Domainregistrierungsvertrag mitumfasst hat.
Das Amtsgericht ging im Ergebnis nicht davon aus. Lediglich der Domainverwaltungs- und der Webhostingvertrag seien von der Kündigung betroffen gewesen. Der Registrierungsvertrag für die Domain habe hingegen weiterhin Bestand.
Vertragsparteien seien in diesem Zusammenhang allerdings allein der Domaininhaber, also der Kunde und die DENIC eG als Domainvergabestelle. Eine Vergütungspflicht des beklagten Webhostinganbieters sei mangels vertraglicher Beteiligung nicht gegeben.

Der Domainregistrierungsvertrag sei von Anfang an nur zwischen dem Kunden und der DENIC eG zustande gekommen. Der Provider habe lediglich den Auftrag des Kunden zur Registrierung der Domain ausgeführt.
Das Amtsgericht Rastatt geht somit davon aus, dass auch nur der Kunde Domaininhaber und somit der an der Domain allein materiell Berechtigte sein kann. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den DENIC-Domainrichtlinien. Einen Auftrag zur Kündigung der Domain gegenüber der DENIC eG hatte der Kunde im vorliegenden Fall nicht aussprechen wollen.

Fazit

Für Domaininhaber ist es zweckmäßig, vor einer beabsichtigten Kündigung eines Webhostingvertrages zu prüfen, was mit der vom Webhostingpaket betroffenen Domain geschieht. Durch die Kündigung des Domainverwaltungsvertrages sind die Domainentgelte gegenüber der Vergabestelle direkt zu zahlen. Alternativ muss ein anderer Provider mit der Domainverwaltung beauftragt werden. Ansonsten besteht die Gefahr der Kündigung des Domainvertrages durch die DENIC eG aus wichtigem Grund.

Bildnachweis: © Nerlich Images – Fotolia.com

An den Anfang scrollen