Überspringen zu Hauptinhalt

Haftung des Admin-C nur ausnahmsweise

Mit Urteil vom 13.12.2012 (Az: I ZR 150/11) überprüfte der Bundesgerichtshof (BGH) wann ein Admin-C für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Registrierung einer Domain entstehen.

Es stritten ein in den USA sitzendes Unternehmen namens DLG und ein gleichnamiger deutscher Verein, der seit 2008 im Vereinsregister eingetragen ist. Der Verein verklagte den Admin-C des amerikanischen Unternehmens unter Berufung auf sein Namensrecht auf Löschung einer Domain und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sahen eine Namensverletzung als gegeben an. In der Revision hon der BGH diese auf. Zwar sei eine Namensrechtsverletzung nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch und damit der Löschungsanspruch gegeben. Allerdings hafte nicht der Admin-C dafür, so dass der Anspruch sich nicht gegen diesen, sondern gegen den Domain-Inhaber richte. Ein Admin-C könne nur dann als Störer auf Löschung eines Domainnamens in Anspruch genommen werden, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliege. Eine solche Prüfungspflicht ergebe sich nicht schon aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setze das tatsächliche Vorliegen besonderer gefahrenerhöhender Umstände voraus. Zur Klärung der Frage, ob ein solcher Fall hier vorliegt, verwies der BGH den Rechtsstreit zurück an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart.
Fazit

Mit dieser Entscheidung des BGH war zu rechnen. Der BGH festigt hier seine bisherige Rechtsprechung und lässt den Admin-C lediglich in Ausnahmefällen haften, wenn dieser zum Beispiel seine Prüfungspflichten verletzt hat.

Bildnachweis: © drizzd – Fotolia.com

An den Anfang scrollen