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Gratis-Zugaben bei grundpreispflichtigen Waren sind in den Grundpreis einzubeziehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied kürzlich, dass Gratis-Zugaben bei grundpreispflichtigen Waren in den Grundpreis mit einzubeziehen sind, wenn die Gratis-Zugaben mit der Ware identisch sind (Urteil vom 29. Juni 2012, Az.: 6 U 174/11).

Eine Lebensmittelhandelskette hatte Getränkekästen beworben und dabei zusätzlich zwei Flaschen gratis angeboten. Bei der Preisberechnung hatte die Lebensmittelkette für den Literpreis anstatt der 12 Flaschen in der Getränkekiste, 14 Flaschen in die Berechnung einbezogen. Ein Mitbewerber war der Ansicht, dass diese Darstellung wettbewerbswidrig sei und gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und -klarheit verstoße, da die Flaschen „gratis“ seien und daher auch keinen Grundpreis haben könnten. Das OLG entschied jedoch anders. Sinn der Pflicht zur Grundpreisangabe sei Vergleichbarkeit von Angeboten. Würden nur 12 Flaschen im Grundpreis berücksichtigt, müsste der Verbraucher die Einbeziehung der zusätzlichen 2 Flaschen selbst berechnen, da er bei einem Vergleich immer die Gratis-Flaschen mitzählen würde.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Betroffene Händler sollten zwischenzeitlich den Vorgaben des OLG folgen und Gratis-Zugaben in den Grundpreis mit einbeziehen.

 

Bildnachweise: © Daniel Ernst – Fotolia.com

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