Überspringen zu Hauptinhalt

Floskeln in AGB zu Lieferfristen besser vermeiden

Lieferfristen müssen immer so genau wie möglich angegeben werden. In der Angabe einer Frist mit Floskeln wie „in der Regel“ kann ein abmahnbarer Verstoß liegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11).

In den AGB eines Internethändlers war die Lieferfrist angegeben mit den Worten: „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“. Nach dem AGB-Recht müssen Fristen für die Erbringung einer Leistung jedoch immer hinreichend bestimmt angegeben werden. Eine solche hinreichende Bestimmtheit sahen die Frankfurter Richter hier nicht. Sie deuteten die Formulierung als eine Relativierung, mit der es sich der Internethändler vorbehalten könne, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann nicht. Es fehle zudem an einer Angabe, wann mit einer Lieferung in den Fällen außerhalb der Regel zu rechnen sei. Dies führe zu einer völligen Ungewissheit hinsichtlich der Lieferzeit, anders als bei der Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“.
Dies erscheint auf den ersten Blick möglicherweise etwas formaljuristisch, entspricht aber der europarechtlichen Maxime, dass der Verbraucher immer so genau zu informieren ist, wie möglich. Floskeln oder Formeln wie die obige sollten bei der Angabe von Lieferfristen und auch sonst in AGB darum tunlichst vermieden werden, um nicht unnötig Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.

 

Bildnachweis: © Christian Rummel @ fotolia.com

An den Anfang scrollen