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Keine Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine „Ersatzzustellung“ an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).

Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffs „Nachbar“. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Der Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der „Ersatzperson“ durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet jedoch der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, so sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

 

Bildnachweis: © ExQuisine – Fotolia.com

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