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Unzulässige Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine „Ersatzzustellung“ an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom am 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).

Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffes „Nachbar“. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Dieser Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der ‚Ersatzperson‘ durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Bildnachweis: © marog-pixcells – Fotolia.com

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