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„Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, gegenüber ausländischen Verbrauchern unzulässig sind (Beschluss vom 23.09.2014, Az: 6 U 113/14).
Ein Onlinehändler wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil sich seine Angebote auch an ausländische Verbraucher richtete, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber diese Klauseln enthielten: „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“, „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“
Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht. Aufgrund der Regelungen in Art. 6 der sog. Rom-I-Verordnung der Europäischen Union stünde den Parteien ein Wahlrecht zu, wobei ausländischen Verbrauchern das Schutzniveau ihres Heimatlandes nicht entzogen werden dürfe. Es gelte daher nicht immer deutsches Recht. Die Klauseln seien unklar und unmissverständlich formuliert und daher unwirksam.
Zwar bleiben Rechtswahlklauseln grundsätzlich zulässig, Händler sollten aber über Zusätze klarstellen, dass mit der Rechtswahl keinerlei Einschränkungen etwaiger weitergehender Rechte verbunden sind.
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