AG Berlin: E-Mailbestätigungen vor dem Aus?
Das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Weißensee hat im Dezember entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos unzulässige Werbung darstellen kann (Urteil vom 16.12.2014, Az: 101 C 1005/14).
In dem Fall ging es um eine Privatperson, die in einem Onlineshop ein Kundenkonto mit einer E-Mailadresse eröffnete und daraufhin ein E-Mail des Onlineshops erhielt, mit der die Eröffnung des Kundenkontos bestätigt wurde. Daraufhin ließ der Kunde den Shop abmahnen und verlangte, dass dieser es unterlässt, ihm zukünftig ohne vorherige Zustimmung E-Mails zuzusenden.
Das Gericht machte deutlich, dass jegliche Mail, die ein Unternehmen einem Empfänger ohne dessen Einwilligung zusendet, dem Ziel des Absatzes von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistungen dient. Diese Mails seien also immer als unerlaubte Werbung einzustufen. Melde sich jemand an und warte auf eine Bestätigung, werde er von einer solchen Mail nicht gestört. Jemand, der sich aber nicht selbst angemeldet habe, fühle sich dagegen gestört. Bei einem unbeteiligten Nutzer fehle es an der Zustimmung zum Erhalt solcher Mails.
Das AG Berlin folgt mit diesem Urteil der Ansicht des OLG München, während das OLG Celle eine andere Auffassung vertritt. Wahrscheinlich werden Betreiber von Onlineshops das Risiko von Abmahnungen eingehen müssen, wollen sie ihre Newslettermodule und Kundenkonten nicht abschalten. Wie nämlich diese Module rechtssicher betrieben werden können, sagen die Gerichte nicht.
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