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E-Mails über "Freunde finden" bei Facebook sind unzulässig bei Nicht-Mitgliedern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, unzulässige belästigende Werbung sind (Urteil 14.01.2016 – Az. I ZR 65/14).
In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook geklagt. Der Verband sah in den Einladungs-E-Mails an nicht registrierte Nutzer über die Plattform eine belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigen, unzulässig. Nach dem Gesetz sind Werbemails an Empfänger, die dafür zuvor keine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben, stet als unzumutbare Belästigung einzustufen.
Außerdem hatte der Beklagte eine Irreführung nach § 5 UWG in der Funktion zum Importieren der Kontaktdaten in Facebook gesehen. Nutzer würden bei der Registrierung darüber getäuscht, in welchem Umfang Facebook selbst diese E-Mailadressen nutzt.
Der BGH gab den Verbraucherverbänden Recht. Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stelle eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden. Auch habe Facebook mit der Funktion „Freunde finden“  über Art und Umfang der Nutzung der  E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.
Das Urteil entfaltet nur Wirkung gegenüber Facebook, denn die Mails werden nicht über die registrierten Mitglieder versendet. Die Funktion wurde von Facebook in der Zwischenzeit geändert.  Das Urteil zeigt einmal mehr, dass in der Werbung wettbewerbsrechtlich nicht alles erlaubt ist, was geht. Gerade im Bereich E-Mailmarketing sind viele juristische Fallstricke zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.

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