Überspringen zu Hauptinhalt

Die Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) für Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen

60% Abschlag bei „semi-professioneller“ Arbeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 13.02.2014 (22 U 98/13) entschieden, ob und in welchem Umfang die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zur Schadensberechnung in Fällen, in denen einfache, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbare Produktfotos im Internet ohne Nutzungsrecht verwendet wurden, anzuwenden sind.
Geklagt hatte der Anbieter von Bauteilen zur Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Liquefied Petroleum Gas (LPG)-Antrieb. Ein Mitbewerber, der entsprechende Einzelteile über seine Internetseite sowie über eBay anbot, war unter anderem auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von 45 Lichtbildern in Höhe von insgesamt 19.050 EUR in Anspruch genommen worden.
Das OLG sah einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Absatz 2 Urhebergesetz (UrhG) grundsätzlich als gegeben an. Unstreitig hatte der beklagte Mitbewerber 44 Lichtbilder der Klägerin unberechtigt genutzt.
Bei der Schadenshöhe nahmen die Richter jedoch eine nicht unbeträchtliche Korrektur vor. Mitunter hatten sie zu entscheiden, inwiefern für die Schadensberechnung auf die Honorarempfehlungen der MFM zurückzugreifen ist, auch wenn es sich nicht um Bilder eines Profifotografen handelt.
Die Klägerin hatte im vorliegenden Schadensersatz im Weg der Lizenzanalogie verlangt. Insofern richtet sich die Angemessenheit einer Lizenzgebühr danach, was „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“.
In den MFM-Tabellen sahen die Richter letztlich eine Empfehlung professioneller Marktteilnehmer. Die Empfehlungen gehen dabei auf die Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Eine unmittelbare Übernahme der Empfehlungen auch auf solche Bilder die eben nicht von einem/einer Fachmann/-frau erstellt wurden, lehnte das OLG daher ab. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) können zwar die Honorarempfehlung der MFM als Ausgangspunkt herangezogen werden. Bei einfacheren Bildern ist jedoch ein prozentualer Abschlag vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall bewerte ein Sachverständiger die streitgegenständlichen Bilder lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos angesehen. Demnach handelte es sich um „äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe“.
Vor diesem Hintergrund berechneten die Richter die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %. Im Ergebnis wurden der Klägerin von den ursprünglich begehrten 19.050 EUR gerade einmal 5.268,97 EUR (inkl. Verletzerzuschlag) zu gesprochen.
Bildnachweis: © dundanim – Fotolia.com

An den Anfang scrollen