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LG Berlin: Keyselling verletzt Urheberrechte

Das Landgericht (LG) Berlin hat einen Fall des „Keysellings“ entschieden und urteilte, dass die Weiterveräußerung bestimmter Produktschlüssel oder Lizenzen von Computer-Software gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verstößt (Urteil vom 11.3.2014, Az: 16O 73/13).
In dem Fall klagte ein abgemahnter Online-Händler auf Feststellung des Nichtbestehens eines Urheberrechtsverstoßes gegen den Hersteller eines Computerspiels. Der Online-Händler hatte gegen Entgelt Produktschlüssel für das Computerspiel des Herstellers verkauft. An diese gelangte er durch den Kauf von Original-Datenträgern im Ausland und dem Einscannen der Codes. Nach eigenen Angaben wurden die erworbenen Datenträger jeweils vernichtet, um eine einmalige Verwendung zu gewährleisten.
Das Gericht wies die Klage des Händlers allerdings ab. Der vom Kläger geltend gemachte Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) gelte nur, wenn die ursprünglich veräußerte „Form“ weiter beibehalten werde. Nach diesem Grundsatz darf der weitere Vertrieb eines Werkes vom Urheber bzw. Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden, wenn es einmal mit seiner Zustimmung im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Hier sei aber die Form vom Datenträger in den digitalen Vertrieb des Produktkeys geändert worden. Der Onlinehändler hätte aber den Produktschlüssel zusammen mit dem Datenträger veräußern müssen. Der isolierte Verkauf der Produktschlüssel (Keyselling) stelle damit Urheberrechtsverletzung dar. Zudem sei grundsätzlich von einem Rechtsverstoß auszugehen, wenn es um die Weitergabe von nicht-körperlichen Produkten gehe. Daran ändere auch das UsedSoft-Urteil des EuGH (Urteil vom 3.7.2012 – C-128/11) nichts.
Fazit: Durch das Urteil des LG Berlin wurde deutlich gemacht, dass Produktschlüssel einen Teil des Gesamtwerkes darstellen und somit auch urheberrechtlich geschützt sind. Der isolierte Weiterverkauf ist unzulässig.
Bildnachweis: fotogestoeber – Fotolia
 

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