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Die Angabe zur Lieferbarkeit im Onlineshop muss stimmen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm müssen die Angaben in einem Onlineshop bezüglich der Lieferbarkeit eines Produktes jederzeit auf dem aktuellsten Stand sein (Urteil vom 11.08.2015 – AZ.: 4 U 69/15).
Im konkreten Fall bestellte ein Testkunde in einem Onlineshop ein Fahrrad. Die Produktbeschreibung verwies darauf, dass nur noch wenige Exemplare des Fahrrades auf Lager seien und die Lieferzeit für dieses circa zwei bis vier Werktage betrage. Tatsächlich war die Ware aber wegen anderer Bestellungen nicht auf Lager. Daraufhin versendete ein Mitarbeiter des Online-Shops eine E-Mail an den Testkunden mit dem Hinweis, dass das bestellte Fahrrad aktuell leider nicht mehr auf Lager wäre, demnächst jedoch das neuere Modell verfügbar sei.
Die Klägerin in dem Verfahren sah in dem Anbieten des Fahrrades in dem Onlineshop ein verbotenes Lockvogelangebot, welches wettbewerbswidrig sei. Der Onlineshop-Betreiber verteidigte sich damit, dass er alle Daten seines Online-Shop-Angebotes manuell aktualisiere und es nur aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen zweier Bestellungen zu der fehlerhaften Angabe gekommen sei. Die Einführung eines Warenwirtschaftssystem sei für ihn zu kostenintensiv. Zudem argumentierte er, dass diese einzelne, fehlerhafte Angabe keinen Wettbewerbsverstoß begründen könne.
Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Shopbetreibers allerdings einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte diesen zur Unterlassung. Problematisch sei vor allem, dass potentielle Kunden bei der Angabe „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ von einer grundsätzlichen Lieferbarkeit des Produktes ausgehen durften, obwohl eine solche im Zeitpunkt der Bestellung bereits nicht mehr gewährleistet war.
Onlinehändler müssen immer – auch ohne Warenwirtschaftssystem – für die Aktualität und Richtigkeit der Produktbeschreibung sorgen. Das gilt insbesondere für die Angabe der Lieferbarkeit.
 
 

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