Überspringen zu Hauptinhalt

Datenschutzklausel und Haftungsausschluss im Impressum

Viele Webseitenbetreiben fügen Datenschutzklauseln und Haftungsausschlüsse in das Impressum ihrer Website ein. Aus rechtlicher Sicht sind solche Formulierungen jedoch entweder überflüssig oder rechtlich ohne Wirkung.
1. Haftungsausschlüsse (Disclaimer)
Oft finden sich unter der Überschrift „Haftungsauschluss“ Formulierungen wie, „Alle Inhalte unseres Internetauftritts wurden mit Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Seiten kann jedoch nicht übernommen werden. Soweit wir auf Inhalte externer Anbieter verlinken…“.
Solche Hinweise sind überflüssig. Die Haftung für eigene Inhalte und für fremde Inhalte bzw. für Links auf externe Seiten ist gesetzlich in den §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) geregelt und lässt sich daher nicht über anderslautende Formulierungen in Webseiten ändern oder einschränken. Nach deutschem Recht ist derjenige, der Inhalte im Internet zur Verfügung stellt, auch in vollem Umfang dafür verantwortlich. So heißt es etwa in § 7 Absatz 1 TMG, der auch für Betreiber von Internetseiten gilt:

„Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“
Dies gilt etwa auch für die Haftung von Hyperlinks. Macht sich der Linksetzer durch den Link das (strafbare)Angebot einer anderen Website zu eigen, wird er wie ein sogenannter Content-Provider voll verantwortlich.
Insgesamt ist es daher so, dass Disclaimer einfach nur die Gesetzeslage wiedergeben – und daher überflüssig sind oder aber die Haftung beschränken, dann sind sie jedoch rechtswidrig und aus diesem Grund wirkungslos. Die Verwendung von sog. Haftungsbeschränkungserklärungen ist diesbezüglich wirkungslos und sollte deshalb unterlassen werden.
2. Datenschutz
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG haben Diensteanbieter „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten …“ zu unterrichten. Aus diesem Grund finden sich oftmals im Impressum von Webseiten Formulierungen diese:
„Datenschutz
Die auf dieser Website erhobenen persönlichen Daten werden ausschließlich zu Ihrer individuellen Betreuung gespeichert und nicht weitergegeben.“
Was ist davon zu halten? Kann dies in dieser Form ausreichend sein?
Aufgrund der Formulierung „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ ist davon auszugehen, dass eine Information unterhalb einer mit „Impressum“ bezeichneten Seite nicht ausreichend ist. Hier vermutet der Nutzer solche Informationen im Zweifel nicht. Betreiber von Internetseiten sollten daher immer eine Datei „Datenschutz“ bereithalten. Der entsprechende Hinweis sollte dabei mit der Navigation der Website verknüpft sein. Der Besucher einer Webseite ist von Gesetzes wegen darüber zu informieren, ob mit „Betreten“ der Internetseite Daten des Nutzers anfallen und welche hiervon verarbeitet werden.
Selbst wenn der Betreiber einer Webseite keine personenbezogenen Daten der Besucher seiner Webseite erhebt, weil er z.B. kein Kontaktformular bereithält oder eigene Cookies verwendet, so kann er doch zu mehr verpflichtet sein:
Mit jedem Hosting-Paket ist zumeist das Sammeln von Daten verbunden, die in einer speziellen Statistik beim Hostinganbieter eingesehen werden kann. In der Regel werden Daten wir IP-Adresse, Einstiegsseite, Ausstiegsseite, Datum, Uhrzeit , Browser usw. zum Nutzerverhalten gespeichert.
Nicht selten verwenden Betreiber kommerzieller Webseiten auch Analyse Tools wie etwa Google-Analytics, Piwik Analytics oder E-Tracker. Wird allerdings ein solcher Analyse-Dienst verwendet, treffen den Webseitenbetreiber damit auch bestimmte Informationspflichten, die über die seite „Datenschutz“ erfüllt werden.
Letztendlich wird das Fehlen der entsprechenden Datenschutzinformationen nach einem aktuellen Urteil erstmals als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) entschieden, dass eine Internetseite, die Kunden mit einer Werbeaktion zu einer Registrierung animiert und hierbei nicht über die Erhebung und Verwendung der  personenbezogenen Daten informiert, wettbewerbswidrig ist. Die Informationspflicht bei Datenerhebung gemäß § 13 TMG stelle eine sog. Marktverhaltensnorm dar, deren Verstoß somit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen könne.
Fazit: Es ist somit davon abzuraten, Datenschutz überhaupt innerhalb des Impressums zu thematisieren. Vielmehr sollte die Datenschutzinformation separat abrufbar sein und die gesetzlich erforderlichen Informationen, je nach Einzelfall, enthalten.  Haftungsausschlüsse im Impressum sind überflüssig und rechtlich unwirksam.
Bildnachweis: LaCatrina @ Fotolia.com

An den Anfang scrollen