LG Leipzig: Buttonlösung in der Praxis
Das Landgericht (LG) Leipzig entschied im Zusammenhang mit dem Portalbetreiber JW Handelssysteme GmbH (früher: Melango.de), dass der Anmeldebutton „Jetzt anmelden“ wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 26.7.2013 (Az. 08 O 3495/12).
Nach dem im letzten Jahr in Kraft getretenen § 312 g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Bestell-Button so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Das Gesetz fordert eine gute Lesbarkeit und die Bezeichnung mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere eindeutige Formulierung. In dem entschiedenen Fall war der Button mit „Jetzt anmelden“ bezeichnet und für die Anmeldung insgesamt fast 450,00 € verlangt worden. Die Preise waren zwar angegeben, jedoch erst nach genauerem Hinsehen ersichtlich. Der Portalbetreiber verteidigte sich damit, dass sich sein Angebot nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur an Unternehmer richte. Das LG hielt dem jedoch entgegen, dass sich auch Verbraucher anmelden könnten, jegliche Hinweise fehlten und die Klausel daher intransparent und unwirksam sei.
Für den Onlinehandel folgt aus dem Urteil: Bestellbuttons müssen mit „zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ bezeichnet werden.
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