Überspringen zu Hauptinhalt
ElektroG

Das neue ElektroG ab dem 15.08.2018

Zum 15.08.2018 erweitert sich der Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und  Elektronikgeräten (ElektroG). Dann fallen sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte unter das ElektroG – und zwar auch solche, bei denen das elektronische Element nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie etwa Actionfiguren, die Geräusche machen oder T-Shirts mit blinkenden LEDs. In der Folge sind auch diese Artikel künftig registrierungspflichtig.

Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen ab 15.08.2018 unter das ElektroG?

Ab 15.08.2018 gilt der sog. Offene Anwendungsbereich (open scope) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG. Danach gilt das Gesetz „für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte.“
Diese sind dann in nur noch 6 Kategorien einzuordnen:

  • Wärmeüberträger (z. B. Gefriergeräte, Kühlschränke, Wärmepumpen),
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern,
  • Lampen (z. B. Leuchtstofflampen, LED-Lampen),
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt – Großgeräte (z. B. Waschmaschinen, Elektroherde, Leuchten, Fernseher),
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt – Kleingeräte (z. B. Staubsauger, Mikrowellengeräte, elektrische Messer, Wasserkocher, elektrische Rasierapparate),
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (z. B. Mobiltelefone, GPS-Geräte, Router, PCs).

Die Anlage 1 zum ElektroG enthält die komplette Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Abs. fallen. Allerdings sind weder die Liste noch die Einordnung in die genannten Kategorien abschließend, d.h. selbst dann, wenn ein Artikel in keine der Kategorien passt, gilt trotzdem das ElektroG mit allen Pflichten für den Hersteller und/oder den Vertreiber. Denn das bedeutet der „offene Anwendungsbereich“: Alle Elektro- und Elektronikgeräte fallen künftig darunter.
Nur diese Geräte sind vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 ElektroG von vornherein ausgenommen, wobei nur die Ziffer 6 mit Glühlampen im Onlinehandel von praktischer Relevanz sein dürfte:

  • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
  • Geräte, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
  • Glühlampen,
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  • ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
  • bewegliche Maschinen,
  •  Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
  • medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

Wen treffen die Pflichten nach dem ElektroG?

Grundsätzlich betroffen sind in erster Linie die Hersteller. Das ist nach § 3 Satz 1 Nr. 9 ElektroG jeder, der die Geräte

  • unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und in Deutschland anbietet,
  • anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei er dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des tatsächlichen Herstellers auf dem Gerät angebracht ist,
  • erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland importiert und auf dem deutschen Markt anbietet,
  • im Fernabsatz deutschen Endnutzern anbietet und selbst innerhalb der EU oder einem Drittland niedergelassen ist;

Internethändler sind aber dann als Hersteller mit allen Pflichten anzusehen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten, die nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind (§ 3 Satz 2 ElektroG). Das bedeutet, dass Händler in dem Fall selbst für die erforderliche Registrierung sorgen müssen, bevor sie die Geräte anbieten. Informationen dazu gibt es hier:
https://www.stiftung-ear.de/el…

Was sind die Pflichten der Onlinehändler?

Die Pflichten für Onlinehändler sind die „alten“ geblieben:

  • Es dürfen nur registrierte Geräte angeboten werden (§ 6 Abs. 2 ElektroG); ggf. müssen die Registrierungen selbst vorgenommen werden,
  • Es dürfen nur Geräte angeboten werden, die mit einem „Mülleimersymbol“ gekennzeichnet sind,
  • Altgeräte sind zurückzunehmen (§ 17 ElektroG),
  • Rücknahmestellen sind anzuzeigen (§ 25 ElektroG),
  • Beim Verkauf ins EU-Ausland ist ein Bevollmächtigter zu benennen,
  • Es bestehen Mitteilungspflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle (§ 29 ElektroG), wenn zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zurückgegeben werden (vgl. § 17 Abs. 5 ElektroG),
  • Private Haushalte sind im Onlineshop bezüglich der Altgeräterücknahme, den Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung, der Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und die Bedeutung des Mülleimersymbols zu informieren (§ 18 ElektroG).

Ihr To do als Onlinehändler

Konsequenz des neuen ElektroG ist es, dass Händler bei künftig auch bei solchen Elektro- und Elektronikartikeln aufpassen müssen, bei denen die Elektronik nur ein „Nebenelement“ ist. Auch diese Artikel unterfallen künftig dem ElektroG, so dass insbesondere auf das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung EAR zu achten ist.

An den Anfang scrollen