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Eröffnungsangebot

Beim Eröffnungsangebot sind durchgestrichene Preise ohne Zusatz unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. I ZR 81/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom  18. März 2011).

Ein Teppichhändler hatte in einer Zeitung seinen Einführungspreisen höhere, durchgestrichene Preise gegenüber gestellt. Die BGH-Richter sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer mit höheren durchgestrichenen Preisen bei einem Einführungsangebot werbe, müsse klar stellen, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe. Sei es der spätere reguläre Preis, müsse angegeben werden, wann das Einführungsangebot ende und ab wann der reguläre Preis verlangt werde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 – Az. I 20 U 28/10) hatte entschieden, dass durchgestrichene „Statt“-Preise bei Sonderangeboten ohne erklärenden Zusatz zulässig seien, wenn es sich bei dem alten Preis um den Verkaufspreis des Händlers handele. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt.

 

 

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