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Markenproduktpiraterie

BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: I ZR 157/09 – Creation Lamis).

Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.
Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

Vorinstanzen
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 – 97 O 2/05

 

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