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Garantieversprechen

BGH: Werbung mit Garantieversprechen

Ein Internet-Händler warb auf seiner Webseite mit einer Garantie von drei Jahren, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Ist das erlaubt oder handelt es sich um irreführende Werbung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Garantie nicht schon in der Werbung selbst aufgeführt werden müssen (Urteil vom 14.04.2011 – Az.: I ZR 133/09). Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber an eine ordnungsgemäße Garantieerklärung zwar inhaltliche Anforderungen stelle, allerdings müssten diese nicht schon bei der Werbung vorliegen. Diese fordere den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auf und kündige die Garantieerklärung nur an. Die Garantieerklärung selbst sei erst die Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führe.

Derzeit liegt die Urteilsbegründung zu dieser Entscheidung noch nicht vor. Deshalb gilt vorerst folgender Rat: In Webshops mit unverbindlichem Warenangebot müssen die Einzelheiten der Garantie erst mit der Auftragsbestätigung versendet werden. In allen anderen Internet- Angeboten sind die Garantieangaben dagegen weiterhin vollständig in den Artikelbeschreibungen darzustellen.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © arahan – stock .adobe .com
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