Überspringen zu Hauptinhalt

Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass Werbung innerhalb einer Autoreply-E-Mail zulässig ist (Urteil vom 04.02.2015, Az: 4 S 165/14).
Ein Versicherungsnehmer hatte seine Gebäudeversicherung gekündigt, aber keine Bestätigung erhalten. Diese forderte er per E-Mail an und erhielt daraufhin eine Autoreply-E-Mail, in der der Eingang der Anfrage bestätigt wurde. Diese Mail enthielt auch Werbung für eine App für Unwetterwarnungen.
Die Richter wiesen den Unterlassungsanspruch zurück. Die Belästigung durch die Autoreply-E-Mail überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle. Es liege kein Fall einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail vor. Schon der Betreff und die Uhrzeit zeigten, dass es sich um eine Eingangsbestätigung handele. Außerdem deute die E-Mail-Adresse „noreply“ darauf hin, dass man keine Antwort geben müsse. Ein Durchlesen der E-Mail bis zum Ende sei daher entbehrlich.
Das Urteil ist zu begrüßen. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung zu E-Mailwerbung ist aber zu hoffen, dass sich der Bundesgerichtshof mit Themen Autoresponder und Bestätigungsmails befasst, um Rechtssicherheit im Onlinemarketing zu schaffen.
Bildnachweis: MH – Fotolia.com

An den Anfang scrollen