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Gewinnspiele und Werbeanrufe: BGH zum Transparenzgebot bei Gewinnspielbeteiligung

Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstößt (AZ: I ZR 50/09). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: 5 U 260/08).
Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer Zeitschrift ein Gewinnspiel beworben. Dazu gehörte eine Teilnahmekarte, auf welcher der Spielteilnehmer Name, Anschrift und Telefonnummer eintragen konnte. Zudem fand sich darunter der Hinweis: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden”.
Der BGH sieht hierin eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 5 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, der bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die als Teilnahmebedingung zu qualifizierende Angabe der Telefonnummer sei nicht klar und eindeutig gestaltet. Der Verbraucher könne nicht erkennen, ob seine Telefonnummer Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei oder nicht. Der Hinweis zur Freiwilligkeit ließe sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten aus dem Abonnementbereich beziehen. Des Weiteren sei für ihn unklar, ob eine Streichung der Angabe zu seinem Teilnahmeausschluss führe. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei zu weit formuliert, er lasse nicht erkennen, ob nur Abonnementverträge oder auch mit dem Absatz derselben zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen von der Werbung erfasst würden. Belästigende Werbeanrufe, die aufgrund dieser unklaren und uneindeutigen Teilnahmebedingungen erfolgten, beeinträchtigten die Verbraucherinteressen spürbar und erheblich.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die weit gefassten Begriffe des § 5 Nr. 4 UWG und sorgt hier für rechtliche Klarheit.
Sie ist im Volltext abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2050/09&nr=56311

Bildnachweis: © mipan – fotolia.com

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