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Amazon-Händler

Amazon-Händler muss Angebote täglich überprüfen

Nach der Rechtsprechung sind von Amazon verursachte Wettbewerbsverstöße in Angeboten immer dem jeweiligen Händler zuzurechnen. Amazon-Händler haften nur dann nicht, wenn sie ihre Angebote regelmäßig kontrollieren – und zwar täglich, wie das Oberlandesgericht Köln entschied (Urteil vom 15.03.2017, Az. 6 W 31/17).
Es ging um die Festsetzung eines Ordnungsmittels, nachdem ein Amazon-Händler zuvor wegen einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung abgemahnt und verurteilt worden war. Als es jetzt zur Wiederholung des Verstoßes kam, wandte der Händler ein, dass er alles ihm Mögliche zur Verhinderung weiterer Verstöße getan habe, da er alle Angebote einmal werktäglich überprüfe. Das Oberlandesgericht Köln gab ihm recht und wies den Ordnungsgeldantrag ab. In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Arnsberg dagegen ein Ordnungsgeld gegen einen Amazon-Händler verhängt, da dieser seine Angebote nur in Abständen von 14 Tagen und länger überprüft hatte (Beschluss vom 14.02.2017, Az. I O 10/15).
Durch Änderungen seitens Amazon kann es immer wieder zu Wettbewerbsverstößen kommen, so dass Händler ihre Angebote vorsorglich täglich kontrollieren sollten. Das wird in der Praxis schwer umzusetzen sein, insbesondere bei großen Händlern mit einer größeren Anzahl von gelisteten Angeboten. Allerdings zeigt sich auch – wie schon in der Vergangenheit: Die Rechtsprechung ist da eher ohne Mitleid mit Amazon-Händlern.
 

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