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Neue Informationspflichten für Onlinehändler – Inkrafttreten der ODR-Verordnung

Am kommenden Samstag (09.01.2016) tritt eine neue EU-Verordnung, mit zusätzlichen Informationspflichten für Onlinehändler in Kraft. Die Online-Dispute-Resolution (kurz: ODR) Verordnung (524/2013/EU) soll ein neues Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern etablieren. Um es vorweg zu sagen: Momentan ist von Händlern nach unserer Einschätzung nichts an ihren Shops zu ändern. Sie können vorab einen Passus in Ihre AGB einfügen, können aber auch zunächst abwarten. Siehe dazu ganz unten unsere Handlungsempfehlung.

  • ODR – Was ist das?

Um für Verbraucher kostspielige und zeitaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden, soll die EU-Kommission eine Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung erstellen. Die OS-Plattform soll insbesondere bei grenzüberschreitenden Online-Geschäften Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, Beschwerden einreichen zu können. Diese werden wiederum an nationale Schlichtungsstellen weitergeleitet. Die nachfolgende Streitschlichtung bei den nationalen Stellen soll dann jedoch wieder komplett online über die OS-Plattform verlaufen.

  • Für wen gilt das neue Online-Dispute-Verfahren?

Die OS-Plattform wird nur für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen, die online geschlossen wurden, zur Verfügung stehen. Sie kann also bei Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen oder im Falle von Verträgen, die nicht online abgeschlossen wurden, nicht angerufen werden. Motto: „Wer online kauft, soll online verhandeln.“
Die ODR-Verordnung umfasst dabei sämtliche Onlineangebote, also Shops und auch solche, die nur über Verkaufsplattformen / Marketplaces verkaufen und (In-)App-Verkäufer.

  • In Zukunft gibt es also keine Gerichtsverfahren mehr?

Nein. Die ODR-Verordnung löst herkömmliche Gerichtsverfahren nicht ab. Sowohl Verbraucher, als auch Unternehmen können weiterhin die nationalen Gerichte anrufen, ohne auf die OS-Stellen zurückzugreifen.

  • Welche Informationspflichten treffen die Onlinehändler?

Mit Inkrafttreten der Verordnung kommt eine neue Informationspflicht auf Onlinehändler und Anbieter von Onlinedienstleistungen zu. Diese sind grundsätzlich ab dem 09.01.2016 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform für Verbraucher leicht zugänglich in ihrem Shop bereitzustellen:
Problem: Die OS-Plattform ist bislang nicht eingerichtet. Sie soll laut Kommission zwar am 09.01.2016 verfügbar sein. Funktionsfähig soll sie aber wohl erst ab Mitte Februar sein.
Sobald die Plattform erreichbar und verfügbar ist, muss dieser Link im jeweiligen Shopsystem eingearbeitet werden. Nach telefonischer Auskunft von Europe Direct gegenüber RESMEDIA steht die endgültige Internetadresse, auf die zu verlinken ist, bislang noch nicht fest.
Also: Derzeit kann überhaupt noch kein Link in die Onlineangebote eingefügt werden!
Hat sich ein Onlinehändler verpflichtet, eine Stelle für alternative Streitbeilegung (AS-Stelle) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, hat er die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Er hat auf seinen Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen. Diese Informationen sind laut EU-Verordnung gegebenen falls auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

  • Was ist jetzt konkret zu tun?

Erst dann, wenn ein Link bekannt ist und die OS-Plattform online erreichbar ist, müssen Sie auf Ihrer Website den Link leicht zugänglich verfügbar halten. Wir werden an dieser Stelle unmittelbar informieren, sobald uns der Link vorliegt.
Dann wäre der nachfolgende Passus als letzter Unterpunkt auf der Seite der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Seite Kundeninformation einzustellen:

„Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung
Als Onlinehändler sind wir verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese ist über die folgende Internetadresse erreichbar: [LINK-der OS-Plattform einfügen].“

 
Bis dahin gilt: Wir halten es nicht für erforderlich, aber wenn Sie ganz sicher gehen mochten, besteht die Möglichkeit, in der Zwischenzeit den folgenden Hinweis als letzten Unterpunkt unter „Sonstiges“ in Ihre AGB zu integrieren:

„Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung
Als Onlinehändler sind wir verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Die OS-Plattform ist jedoch bisher noch nicht offiziell erreichbar. Sobald dies der Fall sein wird, werden wir Ihnen den Link zur OS-Plattform an dieser Stelle anzeigen.“

 
Die Formulierung wäre dann zum Zeitpunkt der Onlineschaltung der OS-Plattform nochmals zu ergänzen.
 

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