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615 EUR Schadensersatz für unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten AGB

Texte können als sog. Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) geschützt sein. Immer wieder werden jedoch Fachbeiträge oder Produktdarstellungen insbesondere im Internet ohne Berechtigung kopiert und für die eigene Internetpräsenz verwendet. In solchen Fällen stehen den Urhebern der Texte Ansprüche auf auf Unterlassen, auf Auskunft sowie auf Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender zu.
Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 08.08.2013, Az. 137 C 568/12) hatte im August darüber zu entscheiden, wie hoch der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung anwaltlich erstellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist.
In dem zugrundeliegenden Fall waren die von einem Anwalt erstellten AGB ungefragt für eine andere Interentseite übernommen worden. Das Recht nach § 19 a UrhG auf öffentliches Zugänglichmachen der AGB stand jedoch mangels abweichender Lizenzvereinbarung allein der klagenden Anwaltskanzlei zu. Die Mandantin, die den Auftrag zur AGB- Erstellung erteilt hatte, hatte lediglich ein sog. einfaches Nutzungsrecht erhalten. Damit war sie nicht berechtgt, die texte auch anderweitig zu nutzen.
Das Amtsgericht ging von den vorgelegten Anwaltsrechnungen als Schätzungsgrundlage aus, wonach die klagende Kanzlei für die Erstellung von AGB monatlich zwischen 90,00 EUR und 115,00 EUR geltend machte. Als monatlichen Mittelwert setzte das Gericht daher einen Betrag von 102,50 EUR an. Für eine 12-monatige Nutzung ergab dies einen Gesamtbetrag von 1.230,00 EUR. Das Gericht schätzte das Jahresentgelt jedoch insgesamt auf 50% der anwaltlichen Leistung, da neben dem einfachen Nutzungsrecht auch das Haftungsrisiko der Anwälte zu berücksichtigen war. Dies hatten nämlich auch eine Aktualisierung der Rechtstexte geschuldet.
Insgesamt hatte der verletzer daher einen Schadensersatz in Höhe von 615 EUR zu zahlen wurde und wurde entsprechend verurteilt.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_568_12_Urteil_20130808.htm
Bildnachweis: fovito – Fotolia

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