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BGH: Der Handel mit gebrauchter Software ist zulässig (Used Soft II)

Mit aktuellem Urteil vom 17.7.2013 (Az: I ZR 129/08) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Geschäft mit gebrauchten Softwarelizenzen grundsätzlich rechtmäßig ist und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht München.
Der BGH hatte die Frage der Zulässigkeit im Februar 2011 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der im letzten Jahr zugunsten der Softwarehändler entschieden hatte (vgl. unseren Beitrag in diesem Blog).
Der BGH begründete die Entscheidung jetzt auf der Grundlage der vom EuGH getroffenen Entscheidung und argumentierte, dass durch das Herunterladen der Programme zwar in das ausschließlich dem Softwarehersteller nach § 69c Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme eingegriffen werde. Grundsätzlich könne ein Softwarehändler, der seine Kunden zur Nutzung von Computerprogrammen durch den Weiterverkauf veranlasse, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Allerdings könne sich die Berechtigung zur Nutzung aus § 69d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ergeben, so dass es auf die Zustimmung des Rechtsinhabers nicht mehr ankomme. Das sei der Fall, wenn die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sei. Dann sei der Erwerber einer schon einmal eingeräumten Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ anzusehen, da das das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/ EG erschöpft sei und der Weiterverkauf der Lizenz mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden sei. Erforderlich für diese „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ sei neben einer Reihe von weiteren Voraussetzungen vor allem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt habe, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen und der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht habe.
Das OLG München wird jetzt zu klären haben, ob die Beklagte in dem Verfahren sämtliche Vorgaben des EuGH erfüllt. Eine endgültige Entscheidung in der Sache selbst bleibt also noch abzuwarten.
Bildnachweis: © kebox @ Fotolia.com

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