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Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen

Dass Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, wird in der Europäischen Union schon seit seit 1991 durch die „Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen“ (91/250/EWG)  klar zum Ausdruck gebracht. In einem Urteil vom 02.05.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun konkretisiert, wie weit dieser Schutz im Einzelfall reicht.

In dem zu beurteilenden Fall hatte das Unternehmen WPL rechtmäßig Kopien eines bestimmten Computerprogramm-Systems (sog. „SAS-System“) erworben. Anhand dieser Kopien benutzte und untersuchte WPL die Programme, um Ihr Funktionieren zu verstehen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein eigenes System zu entwerfen. Dabei gab es jedoch keine Anhaltspunkte, dass WPL auch Zugang zu den Quellcodes der bezeichneten Programme gehabt und diese vervielfältigt hätte.Nachdem WPL daraufhin ein eigenes System entwickelte, welches dem SAS-System sehr ähnlich war, kam es zu einem Rechtsstreit in dessen Folge der EuGH nun Stellung zu den urheberrechtlichen Problemen dieses konkreten Falles zu nehmen hatte. Der EuGH entschied nun, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat urheberrechtlichen Schutz genießen. Demnach seien Erwerber einer Softwarelizenz (wie hier WPL) berechtigt, das Funktionieren eines  Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem  Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.
Dazu im Wortlaut Artikel 5 Absatz 3 der „Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen“:
„Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. „
Der EuGH begründet diese Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzes mit dem andernfalls drohenden Schaden für den technischen Fortschritts. Wenn nämlich alleine die Funktionalität eines Computerprogramms geschützt wäre, könnten Monopole an den Ideen und Grundsätzen dieser Programme entstehen und dadurch die industrielle Entwicklung in Gefahr gebracht werden.
Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn WPL tatsächlich Zugang zum Quellcode des Systems gehabt und diesen vervielfältigt hätte. Wenn Programmierer sich jedoch bloß die grundsätzlichen Ideen eines Computerprogramms „abgucken“, in dem sie die üblichen Funktionen dieses Programms verwenden und darauf aufbauend ein eigenes Programm entwickeln, stellt dies nach dem EuGH-Urteil keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das gilt auch, wenn dabei für beide Programme dieselbe Programmiersprache verwendet wurde.
Bildnachweis: © vege – Fotolia.com

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