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Welches Gericht ist bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig?

Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 217/08 ).

Ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite über den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr berichtet und dabei die Namen der in Deutschland wegen Mordes verurteilten Täter genannt. Einer der Täter klagte daraufhin in Deutschland auf Unterlassung der Namensnennung in Zusammenhang mit der Tat. Der BGH hatte sich daraufhin mit der Frage zu befassen, ob deutsche Gerichte in einem Fall wie diesem überhaupt zuständig sind, wenn die Internetveröffentlichung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde und ob sich der Unterlassungsanspruch dann nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Staates (hier also nach österreichischem Recht) richtet. Nachdem der BGH diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt hatte und dieser am 25.10.2011 eine Entscheidung verkündet hatte (Az.: C-509/09 / C-161/10), erging hierauf aufbauend nun auch das Urteil des BGH.

Wie der BGH nun entschied, sind für diesen Sachverhalt deutsche Gerichte zuständig, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Da der Erfolgsort der gerügten Persönlichkeitsverletzung in Deutschland liege, sei zudem hinsichtlich der Frage nach einem möglichen Unterlassungsanspruch auch deutsches Recht anwendbar. Den Anspruch auf Unterlassung verneinte der BGH jedoch letztlich, da hier dem Recht des Medienunternehmens auf Meinungsfreiheit Vorrang zu gewähren sei.

Das Urteil übernimmt damit die vom EuGH festgelegten Grundsätze, nach denen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegen die Veröffentlichung an dem Ort gerichtlich vorgehen können, an denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt haben. Der EuGH hatte den Betroffenen zudem die Option gewährt, andere Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten aufzurufen, da sich eine im Internet begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekanntermaßen nicht auf bestimmte Staaten begrenzt.

Fazit: Für Opfer von Persönlichkeitsverletzungen bedeutet das Urteil eine Stärkung des Rechtsschutzes. Wer sich im Internet durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen angegriffen fühlt, kann auch „zu Hause“ klagen und muss nicht den umständlichen Weg gehen, im Heimatstaat des Unternehmens gegen die betreffenden Inhalte vorzugehen.
Für Internet-Medien entstehen dadurch jedoch höhere Gefahren, da nun auch aus dem Ausland vermehrt Klagen aufgrund von bestimmten Äußerungen drohen. Wer regelmäßig im Internet über Auslands-Sachverhalte berichtet, sollte sich dem bewusst sein und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen aus dem Ausland in Zukunft umso mehr achten.

 

Bildnachweis: © MacX  – Fotolia.com

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