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LG Essen zur Frage des Bestehens einer Impressumspflicht

Wer eine Website betreibt, ist häufig dazu verpflichtet ein Impressum einzurichten und so eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Näheres zur Impressumspflicht regelt § 5 des Telemediengesetzes, in dem es heißt:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind[…]“

Das Landgericht Essen hatte sich in einem Urteil vom 26.04.2012 (Az.: 4 O 256/11) nun mit der Frage zu befassen, ab wann eine Homepage „geschäftsmäßig“ in diesem Sinne ist und somit eine Impressumspflicht des Anbieters besteht.
In dem zu beurteilenden Fall stritten zwei eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Einer der beiden Vereine bot auf seiner Homepage unter anderem ein „Buch zur Rehkitzrettung“ zum Preis von 15 € an. Da auf der Website kein Impressum vorhanden war, ging der andere Verein gerichtlich hiergegen vor und bekam nun vom LG Essen Recht zugesprochen.
Die Richter sahen dabei in dem Verkauf des Buches eine solche geschäftliche Handlung, wodurch nach § 5 des Telemediengesetzes die Angabe eines Impressums erforderlich werde. Keine geschäftliche Handlung sah das LG Essen dagegen in der zugleich auf Homepage des Vereins vorzufinden Werbung für Spenden. Entscheidend sei, dass in dem konkreten Fall durch die Spendeneinrichtung keine Dienstleistung erbracht werde, da in diesem Zusammenhang keine Entlohnung der dafür zuständigen Mitarbeiter erfolge.
Die beiden Vereine stünden zudem auch in einem Wettbewerbsverhältnis, wodurch ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht begründet werden könne. Der klagende Verein hatte zwar selber kein Buch zum Kauf angeboten. Das Gericht ließ es jedoch ausreichen, dass der Kläger auf seiner Homepage zahlreiche Informationen zur Rehkitzrettung zu Verfügung stellt und somit ein dem Buch vergleichbares Angebot vorliege. Da beide Vereine vor allem bezüglich der Spendenfinanzierung in Konkurrenz stünden, liege auch ein Wettbewerbsverhältnis beider Vereine vor.

Fazit: Wer sich als Betreiber einer Homepage nicht angreifbar machen will, sollte immer ein Impressum einrichten, das zudem schnell und einfach aufgerufen werden kann. Denn das Urteil zeigt, dass der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ sehr weit verstanden wird und eine Impressumspflicht im Zweifel somit sehr häufig bejaht werden könnte.

Bildnachweis: © LaCatrina @ Fotolia.com

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