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Paypalgebühren

Zahlungsgebühren im Onlinehandel zulässig

Am 25. März hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Unternehmen Zahlungsgebühren für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässigerweise verlangen können (Urteil vom 25. März 2021, Az.: I ZR 203/19).

Der Sachverhalt

Die Beklagte in dem Fall war das in München ansässige Reiseunternehmen „Flixbus“, das Fernbusreisen über das Internet vermittelt. Auf der Webseite der Beklagten standen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Unter anderem wurden die Zahlungsmöglichkeiten „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ der Zahlungsdienstleister PayPal S.à r.l. et Cie, S.C.A. und Sofort GmbH angeboten. Bei Auswahl dieser Zahlungsmittel fiel für die Kunden ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt an. Dafür wurde Flixbus wegen Verstoßes gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 270a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs abgemahnt. Nach § 270a BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, bei der der Schuldner verpflichtet wird, für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder die Nutzung einer Zahlungskarte ein Entgelt zu entrichten.

Das Urteil zu den Zahlungsgebühren

Der BGH entschied jetzt im Revisionsverfahren, dass die Erhebung eines Entgelts für die Verwendung der Zahlungsmittel keinen Verstoß gegen § 270a BGB darstellt und damit zulässig ist. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Ablauf der Zahlungsvorgänge bei Auswahl von „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ sowie dem Zweck des Entgelts. Wähle ein Kunde „Sofortüberweisung“, werde der Betrag vom Konto des Kunden auf das Konto des Unternehmens überwiesen. Hierbei werde eine SEPA-Überweisung gemäß dem Wortlaut des § 270a BGB durchgeführt, obwohl die Überweisung nicht vom Kunden selbst, sondern nur im Auftrag des Kunden durch den Zahlungsdienstleister ausgelöst werde. Bei der Verwendung von „PayPal“ müssten Kunde und Unternehmen über ein Konto beim Anbieter verfügen. Auch dort komme es zu einer SEPA-Überweisung nach § 270a BGB, wenn das PayPal Konto des Kunden keine ausreichende Deckung aufweise.

Der BGH stellt allerdings nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer SEPA-Lastschrift im Sinne des § 270a BGB ab, sondern auf den Zweck des zu entrichtenden Entgelts. Im vorliegenden Fall solle das Entgelt nicht für die Durchführung einer SEPA-Lastschrift, sondern für weitere Leistungen der Zahlungsdienstleister Sofort GmbH und PayPal S.à r.l. et Cie, S.C.A. selbst erbracht werden. Diese erbrächten nämlich neben der Auslösung der Überweisung auch noch andere Dienstleistungen, unter anderem die Überprüfung der Bonität. Daher liege kein Verstoß gegen § 270a BGB vor, wenn die Zahlungsgebühren für zusätzliche Leistungen des Zahlungsdienstleisters erbracht werden solle.

Fazit zu den Zahlungsgebühren

Klar ist jetzt, dass es für Online-Händler nun grundsätzlich möglich ist, ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsdienstleisters zu erheben. Dennoch ist Vorsicht geboten, da die Erhebung eines Entgelts die Auswahl des Zahlungsmittels für den Kunden unattraktiver werden lässt. Dies wollen auch die Zahlungsdienstleister verhindern und verbieten oft die Erhebung eines Entgelts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt es vor Einführung eines Entgelts in jedem Falle zu überprüfen, da ein Verstoß sonst das „Aus“ der Geschäftsbeziehung bedeuten könnte.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Andrey Popov – stock. adobe. com

 

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