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YouTube-Videos

YouTube-Videos und die Kennzeichnungspflicht von Werbung: Flying Uwe

In YouTube-Videos ist zunehmend zu beobachten, wie Mode- und Beauty-BloggerInnen Produkte diverser Hersteller testen und weiterempfehlen. Hinter dem unabhängigen Schein, den privat gedrehte Videos vermitteln, steht jedoch meist eine Finanzierung des YouTubers durch den Hersteller. Aber auch bei anderen Videos kann es zu Produktempfehlungen und Sponsoring durch Unternehmen kommen, die diese Blogger und YouTuber mit finanziellen Mitteln oder durch das bereitstellen kostenloser Schminkutensilien unterstützen.

Aktueller Fall – Bußgeld für Flying Uwe über 10.500 €

Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein hat nun gegen den Fitness-YouTuber „Flying Uwe“ ein Bußgeld in Höhe von 10.500 Euro verhängt, weil er drei Videos nicht als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet habe. Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein hat wohl Berichten zufolge mehrere YouTuber angeschrieben und auf die Werbe- und Sponsoringbestimmungen für YouTube aufmerksam gemacht. „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“, heißt es wohl dazu von der Medienanstalt.

Aber wann liegt eine Schleichwerbung bei YouTube – Videos vor?

Schleichwerbung ist immer dann gegeben, wenn der redaktionelle Gehalt mit Werbung vermischt wird, ohne dass die Werbung als solche kenntlich gemacht wird. Nach dem Telemediengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG) ist Schleichwerbung verboten, denn die sogenannte „kommerzielle Kommunikation“ muss deutlich als solche erkennbar sein. Auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG) sind verschleierte geschäftliche Handlungen mit Werbecharakter unzulässig.
Das Verbot der verschleierten und Nichtkennzeichnung der Werbung ist von Bloggern, Zeitschriften, Nachrichtendiensten, auf Webseiten und auch von YouTubern zu beachten.

Die Regeln des Rundfunkstaatsvertrags finden auf Fernsehsendungen Anwendung. Danach müssen auf Produktplatzierungen ausreichend hingewiesen werden (§ 58 Abs. 1 RStV). Das bedeutet, dass zu Beginn, nach jeder Werbepause und beim Ende jeder Sendung ein entsprechender Hinweis erfolgen muss. Produktplatzierungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV „die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist“. Produktplatzierungen dürfen jedoch nicht unmittelbar zum Kauf auffordern und das umworbene Produkt zu stark in den Vordergrund stellen.

„Die Produktplatzierung ist dann angemessen gekennzeichnet und für den Zuschauer erkennbar, wenn die Kennzeichnung zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung für die Dauer von mindestens 3 Sekunden die Abkürzung „P“ als senderübergreifendes Logo für Produktplatzierungen enthält.“ – das besagt Ziffer 4 Abs. 3 Nr. 4 der Werberichtlinie für die Werbung im Fernsehen.

Bei YouTube –Videos ist es ratsam, wenn zwischendurch Werbeeinblendungen erscheinen oder Bestandteile des Videos sind, zu Beginn des Videos auf den Werbecharakter hinzuweisen. Da viele YouTube-Videos mittlerweile dem Fernsehen sehr ähnlich sind, ist es wahrscheinlich, dass die Regeln des Rundfunkstaatsvertrages auch Anwendung finden können (§ 58 Abs. 3 TMG). Ein Großteil der bei YouTube eingestellten Videos dürften gegen diese Vorschriften verstoßen.

Aber was passiert, wenn man Schleichwerbung nicht kennzeichnet?

Zum einen können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, durch die man auf seinen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht werden soll, sehr teuer werden, denn die Abmahnkosten trägt der Abgemahnte. Außerdem wird eine Unterlassungserklärung mit einer darin enthaltenen Vertragsstrafe gefordert, die bei einem erneuten Verstoß sofort und meist für jeden einzelnen Verstoß gefordert werden kann.

Gemäß § 16 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit, also das Unterlassen der Kennzeichnung der Werbung als solche, mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

Was ist aber mit einer YouTube-Bloggerin, die von Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellte Schminke oder Kleidung bekommt?

Da es sich um eine kostenlose Bereitstellung von Waren handelt, ist eine Kennzeichnungspflicht der Produktplatzierung erst notwendig, wenn der Wert der bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen 1.000,00 EUR übersteigt. Bei Schminkutensilien dürfte dieser Wert nicht so schnell erreicht werden, bei Kleidung, insbesondere Designerkleidung hingegen schon. Die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Waren stellen sogenannte Produkthilfen dar.
Außerdem ist Voraussetzung, dass die Bloggerin die Beiträge nach bestem Gewissen und unbeeinflusst verfasst und nicht vertraglich dazu verpflichtet ist, die Waren oder Dienstleistungen positiv darzustellen, denn andernfalls ist eine illegale Schleichwerbung gegeben.

Und was ist mit Sponsoring bei YouTube-Videos?

Sponsoring ist, wenn man davon ausgeht, dass YouTube-Videos „fernsehähnlich“ im Sinne des § 58 Abs. 3 RStV sind, zu kennzeichnen. Die Regelungen zum Sponsoring finden sich in § 8 RStV, wonach zu Beginn und Ende einer gesponserten Sendung eine Kennzeichnungspflicht besteht.

Was sind Dauerwerbesendungen?

Dauerwerbesendungen sind Sendungen, die mindestens 90 Sekunden dauern und in denen der Werbecharakter der Sendung deutlich im Vordergrund steht und einen bedeutenden Sendungsteil ausmacht. Sie müssen vor der Sendung angekündigt und die ganze Sendung über mit einem Schriftzug „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet werden.

Laut der Medienaufsicht verstößt im aktuellen Fall der Blogger Flying Uwe durch die betroffenen Videos gegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertages. Die Paragraphen besagen: Auch für Telemedien gelten die Werbegrundsätze des RStV, wenn Anbieter fernsehähnliche Inhalte produzieren. Dauerwerbesendungen müssen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Die Medienanstalt hat sich also für die Anwendung des § 58 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag auf youtube-Videos entschieden.

Das dürfte auch viele Videos, die Firmen über ihre sozialen Netzwerke einstellen betreffen.

Fazit:

Bisher wurde Schleichwerbung bzw. nicht ausreichend gekennzeichnete Videos als Werbung über die sozialen Medien durch Blogger, Influencer uws. noch nicht verfolgt, weder von den Behörden, noch von Wettbewerbern. Hier findet aber wohl gerade ein Umdenken statt.

 

Bildnachweis: © gustavofrazao – stock. adobe. com
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